Habe zwei Fragen....
Ein anderes AG übersendet mir die Zwangsvollstreckungsakte mit der Bitte um Übernahme, da der Schuldner am hiesigen Gerichtsort ansässig ist.
Problem: Der aktuelle Wohnort am hiesigen Gerichtsort ist erst bekannt geworden, nachdem der PfÜB bereits erlassen wurde. Die Anschrift zum Erlasszeitpunkt (10.07.14) lag nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, so dass zu dem Zeitpunkt das andere Gericht zuständig war und den PfÜB antragsgemäß erlassen hat.
Meiner Meinung nach kann ich das Verfahren nicht übernehmen, nachdem der PfÜB schon erlassen wurde. Vielmehr ist ein neuer Antrag beim hiesigen AG zu stellen. Oder ?
In einem anderen Verfahren werden von dem Gläubiger mit dem Antrag auf Erlass des PfÜB's zwei Vollstreckungsbescheide eingereicht. Einmal die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die Ausfertigung für den Antragsgegner. Antragssteller bzw. Gläubiger ist ein RA.
Ist von mir zu beachten, dass er die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die für den Antragsgegner vorlegt oder erlasse ich den PfÜB auf Grundlage der Ausferitgung für den Antragssteller?
Vielen Dank schonmal !!