P-Konto und nachträgliche Festsetzung des Freibetrages nach § 850d

  • Ich habe hier in mehreren Akten folgendes Problem:
    Es wurden in den Jahren 2010 und 2011 Kontopfändungen wegen Unterhalt beantragt und auch erlassen. Der Schuldner hatte keine Kontofreigaben nach altem Recht beantragt.
    Jetzt beantragt der Gläubigervertreter die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages nach 850 K Abs. 3 i.V. m. § 850 d ZPO.
    Ich kann das Anliegen des Gl.-Vertreters schon verstehen, da durch das P-Konto (Freibetrag)jetzt offensichtlich der Gläubiger keine Zahlungen mehr erhält. Trozdem sagt mein Bauchgefühl, irgend etwas läuft nicht richtig. Rein theoretisch könnten diese Anträge dann für alle "alten" Kontopfändungen gestellt werden.:gruebel: (Und das wären Viele und teilweise sind die Akten bereits vernichtet)
    Hat jemand eventuell ähnliche Anträge?

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