Hallo, guten Abend!
Ich bin als Anwältin auf Fälle mit Bezug zu Spanien und Südamerika spezialisiert und vertrete eine deutsche, aber im Ausland wohnende Mandantin in einem nun schon lange andauernden Erbfall. Für meine Auftraggeberin und ihre südamerikanischen Verwandten wurde noch vor Beginn meines Mandats eine Nachlasspflegschaft angeordnet.
Neben ihnen gibt es noch deutsche Miterben, die sehr präsent sind, und eine Miterbin, deren Aufenthaltsort unbekannt ist.
Einziger Nachlassgegenstand ist ein hier belegenes Grundstück mit 8000 m2.
Ich habe mich bei Mandatsübernahme im Anfang 2013 beim Nachlassgericht und bei dem Nachlasspfleger als anwaltliche Vertreterin für meine Mandantin gemeldet und mit dem Nachlasspfleger auch telefoniert und mich nach dem Stand der Sache erkundigt. Seitdem erhielt ich - ebenso wie meine Mandantin und deren Verwandte in Südamerika - für 2013 und 2014 jeweils Aufforderungen zur Stellungnahme zur Vergütung des Nachlasspflegers. Auch habe ich dreimal Akteneinsicht beantragt (nicht nur in die Nachlassakte, um die es geht, sondern auch in die der Eltern unseres Erblassers). Man hatte mich also auch bei Gericht "auf dem Schirm".
Die deutschen Miterben hatten bereits 2012 ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt. Das hat mir der Nachlasspfleger aber weder bei meinem Anruf bei Beginn des Mandats (trotz meiner Nachfrage, ob noch weitere Verfahren anhängig seien) noch später jemals mitgeteilt. Als ich jetzt vor 1 Woche wegen seiner Abrechnung beim Nachlassgericht anrief, sagte mir der Rechtspfleger beiläufig, naja, die Nachlasspflegschaft habe sich ja jetzt bald erledigt, nachdem das Grundstück versteigert sei. Das sei schon am 28. Mai gewesen, ersteigert hätten es - na wer? - die deutschen Miterben. Ich fiel natürlich aus allen Wolken, meine Mandantin auch, sie will auf keinen Fall akzeptieren, dass die deutschen Miterben das riesige Grundstück (wohl Bauland) für'n Appel und ein Ei bekommen haben sollen.
Nach dem auf den Nachlass anzuwendenden ausländischen Recht hätte vor allem auch gar keine Versteigerung stattfinden dürfen. Aber das kam dem Vollstreckungsgericht gar nicht in den Sinn, da der Erblasser einen deutschen Namen hatte.
Ich habe mittlerweile schon sehr viel nachgelesen, was wir machen könnten: Störner, Nr. 9.8 zu 180 ZVG sagt, das Mittel der Wahl bei materiellrechtlichen Einwendungen sei auch bei Teilungsversteigerungen die Drittwiderspruchsklage, und die verdränge in ihrem Anwendungsbereich alle anderen Rechtsfragen. Die 771er-Klage ist nach allg. Meinung zulässig bis zum Ende des ZV-Verfahrens. Lt. Zöller, ZPO, RZ 7 zu 771 ZPO, ist Beendigung noch nicht eingetreten mit Einleitung des Verteilungsverfahrens (allerdings steht das genau so in keinem der Urteile, die dort zitiert werden).
Mein Problem ist: der Zuschlag ist ja schon erteilt. Die deutschen Miterben sind Eigentümer geworden. Muss ich ggf. parallel zur Drittwiderspruchsklage vielleicht noch vor dem ZV-Gericht gegen den Zuschlagsbeschluss vom 28.05. Beschwerde einlegen mit vorherigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil wir nicht informiert wurden? Das ZV-Gericht behauptet aber, meine Mandantin sei gar nicht beteiligt, schließlich würden sie und ihre Verwandten vom Nachlasspfleger vertreten. Deshalb könne man mir auch keine Auskunft geben.
Den Nachlasspfleger habe ich informiert, aber der ist seltsamerweise nie zu sprechen, wenn ich anrufe...
Kann eine Zuschlagsbeschwerde bei Erfolg nachträglich die Wirksamkeit des Zuschlags beseitigen? Und hätte die - laut Störner vorrangige - Drittwiderspruchsklage diese Wirkung auch?
Vielleicht habe ich Glück und es kann mir jemand helfen.
Vielen Dank im voraus!
CS