Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO

  • Der Gläubiger beantragt die Festsetzung von notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 20,00 EUR plus Zinsen. Der Originaltitel wurde jedoch dem Schuldner aufgrund Zahlung bereits ausgehändigt. Ist die Festsetzung jetzt noch möglich, weil der Anspruch der Hauptsache doch nicht mehr besteht ?!:confused:

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