Bitte auch die lesen, die keine Sozialrechtsgebühren kennen, denn hier wird ausnahmsweise nach Streitwert abgerechnet, ist also nicht anders als im ZPO-Fall.
Der Sozialversicherungsträger A nimmt beim Unternehmer U eine Betriebsprüfung vor, stuft einen Mitarbeiter X als Arbeitnehmer seit 2002 ein und kündigt an, dass Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen würden. Die Verjährung tritt zwar gem. § 25 SGB IV nach 4 Jahren ein, jedoch ist bei Betriebsprüfungen die Verjährung gehemmt, und wann das im konkreten Fall im verjährungshemmenden Sinne war, war hier gerade die Frage; zudem war Thema, ob bedingter Vorsatz vorlag, was eine 30-jährige Verjährung bedeutet hätte. Dann wären jedenfalls die Nachzahlungen allesamt ab 2002 alle erfasst gewesen. Gegen Bescheid der Statusfeststellung als solche, erlassen von A, erhob ich für den Arbeitgeber Klage. Der Streitwert wurde pauschal auf 5.000,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war nur die Frage, ob X seit 2002 Arbeitnehmer des Unternehmers U war, aber nicht, wieviel dann nachzuzahlen wäre.
Der Wert der Nachzahlungen ist von 2002 bis heute 100.000,00 EUR. Parallel zum Verfahren vor dem Sozialgericht gegen A stand ich im Schriftverkehr und Verhandlungen mit dem Sozialversicherungsträger B, der zuständig für die Einziehung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist - unterstellt, der Bescheid von A wäre richtig und es wären überhaupt welche angefallen. Im Schriftverkehr mit B bestand juristisch das Einvernehmen in der Rechtsauffassung der Behörde und mir, dass nur die Jahre 2014, 2013, 2012 und 2011 nicht verjährt sind. Daher nahm ich nach Rücksprache mit U die o. g. Klage gegen A zurück. Damit stand bestandskräftig fest, dass X von 2002 bis heute Arbeitnehmer des U war, die Nachzahlung an B beschränkte sich wegen Verjährung aber nur auf die genannten vier Jahre.
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich hier mit U eine 1,3 aus 100.000,00 EUR nach VV 2300 abrechne und eine 1,3 aus 5.000,00 EUR abzgl. 0,65 aus 5.000,00 EUR (von 100.000,00 EUR gingen ja 95.000,00 EUR nicht vor Gericht) oder sind das zwei verschiedene Verfahren also 2 x 2300 und 1 x 3100 ohne hälfte Anrechnung mit zwei verschiedenen Streitwerten, so dass in den 100.000,00 EUR Nachzahlung die 5.000,00 EUR Statusverfahren nicht drinstecken?