Verhältnis gerichtl. / außergerichtl. Gebühren Sozialrecht

  • Bitte auch die lesen, die keine Sozialrechtsgebühren kennen, denn hier wird ausnahmsweise nach Streitwert abgerechnet, ist also nicht anders als im ZPO-Fall.

    Der Sozialversicherungsträger A nimmt beim Unternehmer U eine Betriebsprüfung vor, stuft einen Mitarbeiter X als Arbeitnehmer seit 2002 ein und kündigt an, dass Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen würden. Die Verjährung tritt zwar gem. § 25 SGB IV nach 4 Jahren ein, jedoch ist bei Betriebsprüfungen die Verjährung gehemmt, und wann das im konkreten Fall im verjährungshemmenden Sinne war, war hier gerade die Frage; zudem war Thema, ob bedingter Vorsatz vorlag, was eine 30-jährige Verjährung bedeutet hätte. Dann wären jedenfalls die Nachzahlungen allesamt ab 2002 alle erfasst gewesen. Gegen Bescheid der Statusfeststellung als solche, erlassen von A, erhob ich für den Arbeitgeber Klage. Der Streitwert wurde pauschal auf 5.000,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war nur die Frage, ob X seit 2002 Arbeitnehmer des Unternehmers U war, aber nicht, wieviel dann nachzuzahlen wäre.

    Der Wert der Nachzahlungen ist von 2002 bis heute 100.000,00 EUR. Parallel zum Verfahren vor dem Sozialgericht gegen A stand ich im Schriftverkehr und Verhandlungen mit dem Sozialversicherungsträger B, der zuständig für die Einziehung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist - unterstellt, der Bescheid von A wäre richtig und es wären überhaupt welche angefallen. Im Schriftverkehr mit B bestand juristisch das Einvernehmen in der Rechtsauffassung der Behörde und mir, dass nur die Jahre 2014, 2013, 2012 und 2011 nicht verjährt sind. Daher nahm ich nach Rücksprache mit U die o. g. Klage gegen A zurück. Damit stand bestandskräftig fest, dass X von 2002 bis heute Arbeitnehmer des U war, die Nachzahlung an B beschränkte sich wegen Verjährung aber nur auf die genannten vier Jahre.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich hier mit U eine 1,3 aus 100.000,00 EUR nach VV 2300 abrechne und eine 1,3 aus 5.000,00 EUR abzgl. 0,65 aus 5.000,00 EUR (von 100.000,00 EUR gingen ja 95.000,00 EUR nicht vor Gericht) oder sind das zwei verschiedene Verfahren also 2 x 2300 und 1 x 3100 ohne hälfte Anrechnung mit zwei verschiedenen Streitwerten, so dass in den 100.000,00 EUR Nachzahlung die 5.000,00 EUR Statusverfahren nicht drinstecken?

  • Im Sozialrecht kenne ich mich nicht so gut aus, versuch es aber dennoch mal, um hier mal 'nen Anfang zu schaffen: ;)

    Fest steht jedenfalls, daß für das Verwaltungsverfahren beim Sozialträger A und dem anschließenden Klageverfahren mit A eine 1,3 nach Nr. 2300 aus 100.000 € und eine 1,3 VG nach Nr. 3100 VV aus 5.000 € abzgl. 0,65 nach Vorb. 3 Abs. 4 VV entstanden ist. Die Frage kann wohl nur sein, inwieweit das Verfahren mit B eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Ich habe keinen Kommentar zur Hand, aber Du schreibst, daß B für die Einziehung der mit Bescheid festgestellten Beträge zuständig war. Denkbar wäre daher m. E.:

    Entweder ...

    ... spielt es gebührenrechtlich keine Rolle, daß anstatt A nun B für die Durchsetzung der mit Bescheid festgestellten Beträge handelt. Dann wären außergerichtliche Verhandlungen mit B entweder von der bereits entstandenen GG nach Nr. 2300 VV umfaßt (ggf. Rahmen zu erhöhen?) oder würde man ggf. sogar unter § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG subsumieren können.

    Oder ...

    ... die Angelegenheit mit B würde man als eigene gebührenrechtliche Angelegenheit ansehen, dann könnte man überlegen, ob eine weitere GG nach Nr. 2300 dafür entstanden ist, evtl. auch nur eine 0,3 nach Nr. 3309, wenn die Angelegenheit mit B einem Vollstreckungsverfahren gleichzusetzen ist? Um beide Gebühren voneinander abzugrenzen: Im Falle, daß ein vollstreckbarer Titel vorliegt, aus dem der Gläubiger vollstrecken will oder es bereits tut und der Schuldner-RA wegen des titulierten Anspruches zur Erhebung der Klage nach § 767 ZPO beauftragt ist und mit dem Gläubiger-RA verhandelt, meint die Kommentierung, daß Nr. 2300 VV und nicht Nr. 3309 VV entsteht (meine sogar, es gibt dazu auch eine BGH-Entscheidung, wo dem Schuldner die Erstattung dieser GG zugesprochen wurden aufgrund der vollstreckungsrechtlichen Sonderbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner). Wenn man das also auf Deinen Fall überträgt, tendiere ich eher wohl eher dazu, daß eine weitere GG aus dem Wert von 100.000 € entstanden ist (da der Auftrag und dann folgend auch die Verhandlung um den gesamten Anspruch und nicht lediglich um den unverjährten Rest ging).

    Habe keinen Kommentar zur Hand, um den Gedanken ein wenig mehr Futter zu geben. Aber vielleicht gibt's hier ja noch den einen oder anderen Sozialrechtler, der "senfen" kann? :D

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