Erhöhungsgebühr Ja oder Nein?

  • Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Anwälten wird verklagt. Die Gesellschaft und der Beklagte zu 2. werden vom Beklagten zu 2. vertreten. Der Beklagte zu 3. vom Beklagten zu 3.

    Beklagter zu 2. macht nach Ende des Verfahrens eine Erhöhungsgebühr geltend, da er sich selbst und die Gesellschaft vertreten hat.

    Stehe gerade auf dem Schlauch und habe speziell diese Konstellation leider nicht gefunden.

    Erhöhung möglich?

  • Beklagter zu 2. macht nach Ende des Verfahrens eine Erhöhungsgebühr geltend, da er sich selbst und die Gesellschaft vertreten hat.


    Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.

    In Deinem Fall würde ich aber ggf. die Notwendigkeit der gesonderten Beauftragung bzw. Eigenvertretung thematisieren. Nach dem OLG Düsseldorf (JurBüro 2010, 431) müssen schon tatsächlich Gründe vorliegen, wieso der Beklagte zu 3. sich nicht auch durch den Beklagten zu 2. vertreten lassen konnte (oder anders herum: die Gesellschaft + der Beklagte zu 2. auch durch den Beklagten zu 3.). Bei einem gemeinsamen RA aller dreien wären dann nur um 0,3 Erhöhung mehr an Kosten angefallen, als jetzt durch die Eigenvertretung.

    Hier ging es vermutlich (wie im Fall des OLG Düsseldorf) um einen Regreßfall?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Beklagter zu 2. macht nach Ende des Verfahrens eine Erhöhungsgebühr geltend, da er sich selbst und die Gesellschaft vertreten hat.


    Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.

    In Deinem Fall würde ich aber ggf. die Notwendigkeit der gesonderten Beauftragung bzw. Eigenvertretung thematisieren. Nach dem OLG Düsseldorf (JurBüro 2010, 431) müssen schon tatsächlich Gründe vorliegen, wieso der Beklagte zu 3. sich nicht auch durch den Beklagten zu 2. vertreten lassen konnte (oder anders herum: die Gesellschaft + der Beklagte zu 2. auch durch den Beklagten zu 3.). Bei einem gemeinsamen RA aller dreien wären dann nur um 0,3 Erhöhung mehr an Kosten angefallen, als jetzt durch die Eigenvertretung.

    Hier ging es vermutlich (wie im Fall des OLG Düsseldorf) um einen Regreßfall?

    :daumenrau - also grds. + 2 x 0,3

  • Danke euch!

    Nein, "leider" kein Regressfalls. Ein weitere RA wollte in die Gesellschaft eintreten, ist dann aber so schwer krank geworden, dass der Vertrag hinfällig wurde, aus diesem ergaben sich aber noch Pflichten der Gesellschaft für den klagenden, krank gewordenen RA. So in etwa. Ich les mich mal durch. Finde es irgendwie auch nicht so ganz richtig, dass zwei volle Verfahrensgebühren angefallen sein sollen. Die Erhöhungen okay, aber es stimmt schon, warum eigentlich unbedingt jeder RA für sich?

  • Finde es irgendwie auch nicht so ganz richtig, dass zwei volle Verfahrensgebühren angefallen sein sollen. Die Erhöhungen okay, aber es stimmt schon, warum eigentlich unbedingt jeder RA für sich?

    In deinem Fall (Bekl. 3 ist nicht -mehr- in der Gesellschaft?) könnten aber unter Umständen schon wieder die 2. VG "notwendig" sein.
    Kommt drauf an. In dem von Bolleff genannten Urteil ist dies eigentlich ganz gut erläutert.

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