§ 850d und 850f ZPO Gebühren Ra-Gläubiger - Streitwert

  • Vorliegend hat ein Schuldner bei einer Unterhaltspfändung die Erhöhung seines unpfändbaren Betrages beantragt nach obigen §§ beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.

    Daraufhin beantragte der RA des Gläubigers dem Schuldner die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Verfahrens festzusetzen.

    Bezgl. der weiteren Kosten des Verfahren wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren nach §850f Abs. 1 ZPO gerichtsgebührenfrei ist und eine Kostenentscheidung daher nicht notwendig ist (Stöber, Rn. 1187). Eventuelle Kosten wären Kosten nach § 788 ZPO.

    Muss ich dann noch einen Streitwert festsetzen? Wenn ja an welcher Summer orientiere ich mich? Kann den der RA des Gläubigers für das Verfahren Gebühren erheben? :confused::confused:

  • Keine neue Angelegenheit wg. § 18 I Nr. 1 RVG, daher grundsätzlich keine weitere Gebühr (neben der PfÜB Gebühr 3309).
    Daher sehe ich auch erstmal keinen Grund für eine Streitwertfestsetzung.


    Wenn überhaupt, könnte man den Antrag des Gläubigers auf "Streitwertfestsetzung" als Antrag nach § 33 I RVG auslegen. Auch wenn es - wie Phil zurecht schreibt - eine Angelegenheit ist, kann sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dieser Angelegenheit ja theoretisch durchaus erhöhen. Ob das hier konkret der Fall ist oder die Abänderung nach § 25 II RVG grds. immer hinter diesem Wert aus § 25 I Nr. 1 RVG zurücksteht, weiß ich aber ad hoc nicht. Ist die Frage, nach welchen Kriterien man das "billige Ermessen" ausüben will.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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