Vorliegend hat ein Schuldner bei einer Unterhaltspfändung die Erhöhung seines unpfändbaren Betrages beantragt nach obigen §§ beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.
Daraufhin beantragte der RA des Gläubigers dem Schuldner die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Verfahrens festzusetzen.
Bezgl. der weiteren Kosten des Verfahren wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren nach §850f Abs. 1 ZPO gerichtsgebührenfrei ist und eine Kostenentscheidung daher nicht notwendig ist (Stöber, Rn. 1187). Eventuelle Kosten wären Kosten nach § 788 ZPO.
Muss ich dann noch einen Streitwert festsetzen? Wenn ja an welcher Summer orientiere ich mich? Kann den der RA des Gläubigers für das Verfahren Gebühren erheben?