Kostenentscheidung nach Abhilfe Erinnerung+sof. Beschw.

  • Hallo zusammen, habe folgenden Fall über den ich mir in letzter Zeit den Kopf zerbreche:

    Pfüb erlassen aufgrund vorläufig vollstreckbarem Urteil
    Von der Schuldnerin kam Erinnerung, vorgeleget wurde ein urteil des LG, das die zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstellt und bisherige Maßnahmen aufhebt, sowie eine Bürgschaftserklärung.

    Ich habe der Erinnerung aufgeholfen und den Pfüb aufgehoben.

    Mit sofortiger Beschwerde kam von der Gläubigerin nun der Einwand, dass die Bürgschaftserklärung der Gläubigerin nicht zugestellt wurde. Habe die sofortige Beschwerde zur Stellungnahme rausgegeben. Nachdem mir von der Schuldnerin kein Zustellnachweis vorgelegt wurde habe ich der sofortige Beschwerde abgeholfen und den Abhilfebeschluss 1 aufgehoben (Ergebnis aktuell: Pfändung wieder wirksam)

    Auf Abhilfebeschluss 2 kam dann sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung, die Zustellung wurde zwischenzeitlich nachgeholt. Zustellnachweis anbei. Gläubigerin akzeptiert nun die Aufhebung des Pfüb.
    Also von mir nun Abhilfebeschluss 3: sofortiger Beschwerde der Schuldnerin wird abgeholfen. Abhilfebeschluss 2 wird aufgehoben (Ergebnis: Pfändung aufgehoben)

    soweit so gut. Nun das Problem: die Gläubigerin will dass die Kosten der Schuldnerin auferlegt werden. Die Schuldnerin, dass die Kosten der Gläubigerin auferlegt werden.

    Wie entscheide ich nun? Unterlegene Partei ja eig die Gläubigerin, da der Erinnerung im endeffekt ja stattgegeben wurde und der Pfüb aufgehoben wurde.
    Andererseits hat die Schuldnerin ja grundsätzlich Veranlassung zur Zwangsvollstreckung gegeben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zu dem Zeitpunkt ja auch begründet, da die Tatsache, die die Begründetheit der Erinnerung rechtfertigt ja erst von der Schuldnerin auf Beschwerde der Gläubigerin nachgeholt wurde.

    Kann mir da jemand helfen bzw einen Tip geben?

  • § 97 Abs. 2 ZPO -> Schuldner

    Wobei der PfüB und das dadurch bewirkte Pfandrecht durch den 1. Abhilfebeschluss gegenstandlos geworde ist, sofern die Wirkung der Aufhebung nicht von der Rechtskraft abhängig gemacht wurde und durch die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses nicht wieder hergestellt werden konnte....

  • Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung...danke!

    Abhilfebeschluss 1 wurde vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

  • Hallo! Ich hänge mich hier mal dran, da ich auch ein Problem mit der Kostenentscheidung habe..


    Der Schuldnervertreter hat Erinnerung gegen einen Pfüb aus 2004 eingelegt mit der Begründung, dass dieser aufzuheben sei, weil alle Kinder, für die Unterhalt gepfändet wird, mittlerweile volljährig sind.. Der Gläubigervertreter erklärt daraufhin, dass die Pfändung mit sofortiger Wirkung zurückgenommen und nicht mehr aus dem Titel vollstreckt wird. Von dem Schuldnervertreter kam dann die Mitteilung, dass sein Antrag zu 1 (den Pfüb aufzuheben) für erledigt erklärt wird.

    So, jetzt steh ich vor der Kostenentscheidung, die beide natürlich beantragen. Der Schuldnervertreter beantragt, dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen, da dieser Anlass für das Verfahren gegeben habe, da er einfach weitervollstreckt hat. Der Gläubigervertreter möchte gern, dass der Schuldner die Kosten trägt, würde sich aber auch mit einer Aufhebung der Kosten zufrieden geben.

    Ich würde eigentlich eher zu einer Aufhebung nach § 92 ZPO tendieren, bin aber grad am § 97 Abs. 1 ZPO hängen geblieben. Hat jemand Ideen für mich, ich seh grad irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. :D

  • Über die Kosten entscheidet das "Gericht", was in der Sache entscheidet.
    Zuständig für die Entscheidung über die ursprüngliche Erinnerung war der Richter.
    Du hattest nur über eine Abhilfe zu entscheiden. Deine Entscheidung ist durch die Erledigungserklärung des Schuldners weggefallen (ob eine einseitige Erledigungserklärung im Erinnerungsverfahren möglich ist, lassen wir einfach mal offen).

    Ergo: Vorlage an Richter zwecks Bescheidung der Kostenanträge.

  • Ahhhh ich danke dir! Auf den Gedanken bin ich noch gar nicht gekommen, aber eigentlich ist das ja vollkommen nachvollziehbar. :cool:

  • Natürlich nicht. ;) Meine Entscheidung würde im Moment eher Richtung § 92 ZPO gehen, da meiner Meinung nach beide Parteien teils obsiegt und teils unterlegen haben (auch wenn die Erinnerung wohl unbegründet gewesen sein dürfte).

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