Hallo zusammen, habe folgenden Fall über den ich mir in letzter Zeit den Kopf zerbreche:
Pfüb erlassen aufgrund vorläufig vollstreckbarem Urteil
Von der Schuldnerin kam Erinnerung, vorgeleget wurde ein urteil des LG, das die zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstellt und bisherige Maßnahmen aufhebt, sowie eine Bürgschaftserklärung.
Ich habe der Erinnerung aufgeholfen und den Pfüb aufgehoben.
Mit sofortiger Beschwerde kam von der Gläubigerin nun der Einwand, dass die Bürgschaftserklärung der Gläubigerin nicht zugestellt wurde. Habe die sofortige Beschwerde zur Stellungnahme rausgegeben. Nachdem mir von der Schuldnerin kein Zustellnachweis vorgelegt wurde habe ich der sofortige Beschwerde abgeholfen und den Abhilfebeschluss 1 aufgehoben (Ergebnis aktuell: Pfändung wieder wirksam)
Auf Abhilfebeschluss 2 kam dann sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung, die Zustellung wurde zwischenzeitlich nachgeholt. Zustellnachweis anbei. Gläubigerin akzeptiert nun die Aufhebung des Pfüb.
Also von mir nun Abhilfebeschluss 3: sofortiger Beschwerde der Schuldnerin wird abgeholfen. Abhilfebeschluss 2 wird aufgehoben (Ergebnis: Pfändung aufgehoben)
soweit so gut. Nun das Problem: die Gläubigerin will dass die Kosten der Schuldnerin auferlegt werden. Die Schuldnerin, dass die Kosten der Gläubigerin auferlegt werden.
Wie entscheide ich nun? Unterlegene Partei ja eig die Gläubigerin, da der Erinnerung im endeffekt ja stattgegeben wurde und der Pfüb aufgehoben wurde.
Andererseits hat die Schuldnerin ja grundsätzlich Veranlassung zur Zwangsvollstreckung gegeben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zu dem Zeitpunkt ja auch begründet, da die Tatsache, die die Begründetheit der Erinnerung rechtfertigt ja erst von der Schuldnerin auf Beschwerde der Gläubigerin nachgeholt wurde.
Kann mir da jemand helfen bzw einen Tip geben?