Hallo,
in einer Zwangsvollstreckungssache ist ein Titel zugestellt worden an den Zustellungsbeauftragen, der im Zwangsversteigerungsverfahren nach 6 ZVG bestellt worden ist.
M.E. ist dieser speziell nur für das Zwangsversteigerungsverfahren bestellt. M.E. ist die Zustellung damit im Zwangsvollsstreckungsverfahren nicht wirksam.
Es müssen weiterhin die Vorschriften der ZPO gelten, oder
Kann mal jemand helfen? Danke