Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Wir wurden vom Gläubiger beauftragt, die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag durchzuführen. Der Verzug war bereits eingetreten, jedoch musste die Urkunde zunächst zugestellt werden, was über den Gerichtsvollzieher veranlasst wurde. Daraufhin zahlte der Schuldner die Hauptforderung, nicht jedoch die aufgelaufenen Zinsen.
    Unsicher bin ich mir jetzt, ob die anwaltlichen Gebühren gegen den Schuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung auch bereits aus dem Gesamtstreitwert (HF+Zinsen) geltend gemacht weren können, obwohl ja die Vollstreckung noch nicht tatsächlich eingeleitet/beantragt wurde. Es gab lediglich eine vorbereitetende Tätigkeit, die ja aber in Einheit zum Zwangsvollstreckungsauftrag zu sehen ist.
    Was meint ihr dazu?

  • Bine, für die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vergütung kommt es nicht auf die Zustellung des vollstreckbaren Titels an. Entscheidend ist der Auftrag des Gläubigers an seinen RA, die Fälligkeit und angemessene Frist zur Zahlung und der Besitz eines vollstreckbaren Titels. Wenn das alles vorliegt, dann ist auch die anwaltliche Vergütung erstattungsfähig und zwar aus der vollen HF + Zinsen.

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