Ist bei einer Teilerledigung im Rahmen eines Vollstreckungsbescheids von der Hauptforderung zuzüglich der Verfahrenskosten oder ohne der Verfahrenskosten auszugehen?
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Gläubiger macht im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens eine Hauptforderung in Höhe von EUR 1000,00 geltend. Es wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der die Hauptforderung in Höhe von EUR 1000,00 und Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 enthält.
Schuldner zahlt danach einen Betrag in Höhe von EUR 500,00.
Gläubiger beantragt bei Gericht den Vollstreckungsbescheid in einer Höhe von EUR 550,00 aufrechtzuerhalten und erklärt im Übrigen Erledigung.
Schuldner erklärt Anerkenntnis in Höhe von EUR 500,00 und regt an, dass die weitere Klage in Höhe EUR 50,00 zurückgenommen wird. Der Gläubiger habe sich schließlich verrechnet. Schuldner geht also davon aus, dass die EUR 500,00 Zahlung von der Hauptforderung abzuziehen sind. Gläubiger hatte diese jedoch von der Hauptforderung + Verfahrenskosten abgezogen.
Wer hat Recht? Gläubiger oder Schuldner?
Herzlichen Dank für Eure Tipps und Ideen!
Dunja