Vollstreckungsbescheid teilweise (in welcher Höhe) erledigt?

  • Ist bei einer Teilerledigung im Rahmen eines Vollstreckungsbescheids von der Hauptforderung zuzüglich der Verfahrenskosten oder ohne der Verfahrenskosten auszugehen?

    Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

    Gläubiger macht im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens eine Hauptforderung in Höhe von EUR 1000,00 geltend. Es wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der die Hauptforderung in Höhe von EUR 1000,00 und Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 enthält.

    Schuldner zahlt danach einen Betrag in Höhe von EUR 500,00.

    Gläubiger beantragt bei Gericht den Vollstreckungsbescheid in einer Höhe von EUR 550,00 aufrechtzuerhalten und erklärt im Übrigen Erledigung.

    Schuldner erklärt Anerkenntnis in Höhe von EUR 500,00 und regt an, dass die weitere Klage in Höhe EUR 50,00 zurückgenommen wird. Der Gläubiger habe sich schließlich verrechnet. Schuldner geht also davon aus, dass die EUR 500,00 Zahlung von der Hauptforderung abzuziehen sind. Gläubiger hatte diese jedoch von der Hauptforderung + Verfahrenskosten abgezogen.

    Wer hat Recht? Gläubiger oder Schuldner?

    Herzlichen Dank für Eure Tipps und Ideen!

    Dunja

  • Ich versteh zwar noch nicht, warum bei Gericht die Aufrechterhaltung des VB beantragt wurde, aber für die Frage ist erstmal wichtig zu klären, was der Schuldner bei der Überweisung als Verwendungszweck angegeben hat.

  • Ich versteh zwar noch nicht, warum bei Gericht die Aufrechterhaltung des VB beantragt wurde, aber für die Frage ist erstmal wichtig zu klären, was der Schuldner bei der Überweisung als Verwendungszweck angegeben hat.

    Ich nehme an, dass es zu dem Antrag gekommen wäre, weil mit der Teilzahlung ein Einspruch verbunden wäre.

    Zum Problem zurück:
    Vorrangig ist die (ausdrückliche) Tilgungsbestimmung des Schuldners, darauf weißt Geniesserin völlig zutreffend hin. Falls dieser keine Bestimmung getroffen hat, dann wäre die normale Tilgungsreihenfolge nach § 367 BGB (bei Verbraucherdarlehen stattdessen § 497 BGB) zu berücksichtigen - soweit keine konkludente Bestimmung des Schuldners vorliegt.

    Die hätte hier allerdings folgendes Problem: Soweit über die Kosten noch kein unumstrittener Titel besteht, kann man nicht von einer Zahlung auf die Kosten ausgehen. Wenn also ein Gesamtwiderspruch gegen den VB erhoben wurde und dann die Zahlung geleistet wird, dann wäre die Zahlung komplett auf die Hauptsache anzurechnen (genauer eigentlich: zuerst auf die Zinsen der Hauptsache, dann auf die Hauptsache selbst, soweit die Zinsen unumstritten sind).

    In der Praxis sollten daher bei Teilzahlungen immer Tilgungsbestimmungen dabei sein. Im Rechtsstreit würde ich bei Auslegung zur Zahlung auf die Hauptsache neigen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Herzlichen Dank für die beiden Antworten.

    @Geniesserin: Bitte entschuldige, ich hatte tatsächlich vergessen mitzuteilen, dass Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben wurde.

    Andreas H.: Den ersten Schritt, also die Anwendung des § 367 BGB kann ich noch vollumfänglich nachvollziehen. Warum muss man dann aber bei einem "umstrittenen Titel" davon ausgehen, dass zunächst auf die Hauptforderung/Zinsen gezahlt wird, sofern keine Zweckbestimmung vorliegt? § 367 BGB geht doch gerade in die andere Richtung, sprich geht davon aus, dass zunächst auf die Verfahrenskosten zu zahlen ist?

  • Bei einem Einspruch und nachfolgendem Teilanerkenntnis sind die Kosten des Verfahrens streitig. Daher ergibt sich wohl die Verrechnung zunächst auf den Hauptanspruch.

  • Bei einem Einspruch und nachfolgendem Teilanerkenntnis sind die Kosten des Verfahrens streitig. Daher ergibt sich wohl die Verrechnung zunächst auf den Hauptanspruch.


    :daumenrau

    So würde ich das sehen, im Kern aus folgenden, teils nur der Praktikabilität geschuldeten Gründen:
    a) § 367 BGB geht an sich von feststehenden Kosten aus
    b) Wer die Kosten zu tragen hat, steht ja erst am Ende des Verfahrens fest, wieso sollte auf etwas bezahlt werden, von dem noch gar nicht klar ist, dass man es zu tragen hat
    c) Wie sollte man eine Kostenentscheidung denn noch treffen? "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, unter Anrechnung der 50 Euro, die er bereits zuvor bezahlt hat"?
    d) im hiesigen Fall: Die 50,- Euro waren die Gesamtkosten (so habe ich das zumindest verstanden), aber ein Teil des Inhalts des VB ist ja mit Einspruch angegriffen. Müsste man dann nicht sogar aufteilen auf den rechtskräftigen Teil und den noch umstrittenen?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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