Hallo alle zusammen,
Mir ist des Öfteren in den Akten nun schon folgendes Problem aufgefallen:
Beide Parteien haben VKH, eine Partei nimmt den Verfahrensantrag zurück, beide Rechtsanwälte melden die VKH-Vergütung an und kein Anwalt stellt einen Antrag auf Kostenentscheidung, da sie ja bereits die VKH-Vergütung erhalten haben.
Den Übergangsanspruch nach § 59 RVG kann ich ja nun ohne Kostenentscheidung überhaupt nicht prüfen.
Auch wenn man diesen vielleicht erst gar nicht einzieht, weil auch die unterlegenen Partei volle VKH hat, könnte es doch sein, dass bei der Überprüfung nach § 120 a ZPO eine Verbesserung der Verhältnisse eintritt und dann auch der Übergangsanspruch mit einzuziehen wäre.
Nun meine Frage:
Gibt es irgendeine Möglichkeit eine Kostenentscheidung "von Amts wegen" zu beantragen oder vielleicht durch den Bezirksrevisor? Oder sind die Richter gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG vielleicht sogar verpflichtet eine Kostenentscheidung auch ohne entsprechenden Antrag zu treffen?
Vielleicht kennt ja jemand das Problem und hat eine Lösung parat.
Danke im Voraus