keine Kostenentscheidung zur Prüfung des Übergangsanspruchs

  • Hallo alle zusammen,

    Mir ist des Öfteren in den Akten nun schon folgendes Problem aufgefallen:

    Beide Parteien haben VKH, eine Partei nimmt den Verfahrensantrag zurück, beide Rechtsanwälte melden die VKH-Vergütung an und kein Anwalt stellt einen Antrag auf Kostenentscheidung, da sie ja bereits die VKH-Vergütung erhalten haben.

    Den Übergangsanspruch nach § 59 RVG kann ich ja nun ohne Kostenentscheidung überhaupt nicht prüfen.:oops:
    Auch wenn man diesen vielleicht erst gar nicht einzieht, weil auch die unterlegenen Partei volle VKH hat, könnte es doch sein, dass bei der Überprüfung nach § 120 a ZPO eine Verbesserung der Verhältnisse eintritt und dann auch der Übergangsanspruch mit einzuziehen wäre.

    Nun meine Frage:
    Gibt es irgendeine Möglichkeit eine Kostenentscheidung "von Amts wegen" zu beantragen oder vielleicht durch den Bezirksrevisor? Oder sind die Richter gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG vielleicht sogar verpflichtet eine Kostenentscheidung auch ohne entsprechenden Antrag zu treffen?

    Vielleicht kennt ja jemand das Problem und hat eine Lösung parat.
    Danke im Voraus :)

  • Bei mir funktionierte die Vfg. "Herrn/Frau Abteilungsrichter/in m.d.B., die gemäß § 81 I 3 FamFG erforderliche KGE zu treffen" immer wunderbar - denn: "ist" heißt eben nicht "kann" oder "soll".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Rückantwort wird in dem Fall in der Regel sein : Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen !

    Im PKH-Bewilligungsverfahren ist außerdem nach § 76 I FamFG, 118 I S. 4 ZPO die Erstattung durch den Gegner ( und damit ein Übergang ) sowieso ausgeschlossen.

  • Rückantwort wird in dem Fall in der Regel sein : Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen !

    Bei mir eher "Beschluss: (...)", aber damit hab ich immerhin meine Kostenentscheidung ;)

    Zitat

    Im PKH-Bewilligungsverfahren ist außerdem nach § 76 I FamFG, 118 I S. 4 ZPO die Erstattung durch den Gegner ( und damit ein Übergang ) sowieso ausgeschlossen.

    Da die TO vom "Verfahrensantrag" sprach, ging ich davon aus, dass das Hauptsacheverfahren bereits läuft.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Genau das Hauptsacheverfahren lief schon :)

    Danke für eure zahlreichen Kommentare, beim nächsten mal werde ich mal versuchen es dem Richter wieder vorzulegen ;)

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