Folgender Sachverhalt:
Der Mandant hat einen Mahnbescheid erhalten und gegen diesen selbst Widerspruch eingelegt.
Der Gläubiger hat noch keine Abgabe an das zuständige streitige Gericht beantragt, sondern nochmals Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen.
Jetzt wurde RA tätig und hat die Gegenseite angeschrieben und einen Vergleich angeboten.
Nun kommt meine eigentlich Frage, bei der ich ziemlich auf dem Schlauch stehe.
Ich gehe davon aus, dass der RA nun keine Beratungshilfe für diese Tätigkeit beantragen kann, da das Verfahren ja quasi schon gerichtlich (Mahnbescheid) anhängig ist.
Kann denn für die Tätigkeit PKH beantragt werden? Für den Widerspruch selbst - den der Mandant ja eh selbst eingelegt hat - gibt es keine PKH, das ist bekannt. Aber kann für dieses "Zwischenverfahren" PKH beantragt werden?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.