Abtrennung Zugewinn

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich stehe mal wieder auf dem Schlauch:
    Scheidungsverfahren ist anhängig. Antrag auf Zugewinn kommt, wird als neue Sache eingetragen (Abtrennung nach § 145 ZPO), da der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 137 FamFG eingegangen ist.
    Die Anwältin rechnet nach Abschluss der beiden Verfahren jetzt die beiden Sachen zusammen ab. Das ist doch nicht richtig, oder? M.E. kann/muss sie das Zugewinnverfahren getrennt abrechnen. Oder liege ich falsch?

    Danke vorab und liebe Grüße!

  • Ich verstehe das formal nicht ganz: Wenn das ZU-Verfahren sich mangels der Frist des § 137 FamFG nicht im Verbund befand, dann gibt's doch auch keine Abtrennung?

    Und je nachdem ist die Frage nach dem "kann" und "muß" zu beantworten: Das Wahlrecht (also das "kann"), das Steinkauz erwähnt, hat der RA immer dann, wenn es vorher eine gebührenrechtliche Angelegenheit war (§ 16 Nr. 4 RVG) und dann durch die Trennung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn es von vorherein aber schon zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind, dann gibt es kein Wahlrecht, sondern der RA muß entsprechend getrennt abrechnen.

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  • Und je nachdem ist die Frage nach dem "kann" und "muß" zu beantworten: Das Wahlrecht (also das "kann"), das Steinkauz erwähnt, hat der RA immer dann, wenn es vorher eine gebührenrechtliche Angelegenheit war (§ 16 Nr. 4 RVG) und dann durch die Trennung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn es von vorherein aber schon zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind, dann gibt es kein Wahlrecht, sondern der RA muß entsprechend getrennt abrechnen.

    Dem kann ich mich grs. anschließen .
    Wieso hat aber der Anwalt kein Wahlrecht ?
    Er kann doch immer weniger abrechnen , als ihm richtigerweise zusteht.:D

  • Der Antrag auf Auskunft und Zugewinn wurde zum Scheidungsverfahren eingereicht. Der gegnerische Anwalt beantragte, die Folgesache Zugewinn gem. § 145 ZPO abzutrennen und begründete dies mit der Fristversäumnis. In der Ehesache fand ein Termin statt. Laut Protokoll wurde hinsichtlich der Folgesache Zugewinn darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 137 FamFG eingegangen ist. Er soll deshalb abgetrennt und als gesondertes Verfahrens geführt werden. Es erging Beschluss: Die Folgesache Güterrecht wird gemäß § 145 ZPO abgetrennt.

  • Er kann doch immer weniger abrechnen , als ihm richtigerweise zusteht.:D


    :D Da hast Du natürlich nicht unrecht - ich dachte nur, daß es hier mehr um die Frage nach der richtigen Berechnung ging.

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  • Der Antrag auf Auskunft und Zugewinn wurde zum Scheidungsverfahren eingereicht. Der gegnerische Anwalt beantragte, die Folgesache Zugewinn gem. § 145 ZPO abzutrennen und begründete dies mit der Fristversäumnis. In der Ehesache fand ein Termin statt. Laut Protokoll wurde hinsichtlich der Folgesache Zugewinn darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 137 FamFG eingegangen ist. Er soll deshalb abgetrennt und als gesondertes Verfahrens geführt werden. Es erging Beschluss: Die Folgesache Güterrecht wird gemäß § 145 ZPO abgetrennt.


    Okay, dann hat er - wie Steinkauz schrieb - ein Wahlrecht bezüglich der Vergütung, die im Verfahren bis zur Abtrennung angefallen ist, wobei die getrennte Abrechnung (als zwei Angelegenheiten aufgrund der Gebührendegression) für den RA natürlich günstiger ist. Er ist aber auch berechtigt, die bis zur Abtrennung entstandene Vergütung aus den addierten Gegenstandswerten abzurechnen.

    Hängt denn an Deinem Fall eine Frage der Erstattung? VKH? § 11 RVG? §§ 103 ff. ZPO?

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  • Er kann doch immer weniger abrechnen , als ihm richtigerweise zusteht.:D


    :D Da hast Du natürlich nicht unrecht - ich dachte nur, daß es hier mehr um die Frage nach der richtigen Berechnung ging.


    Ich will auch nicht bestreiten , dass die richtige Berechnung gegenüber meinem Spässeken im Vordergrund stehen sollte.:)

  • Die Anwältin hat eine VKH-Liquidation eingereicht und nach den zusammengerechneten Streitwerten der Scheidung und des Zugewinns abgerechnet. Allerdings wurde ihr im Zugewinnverfahren Verfahrenskostenhilfe durch das OLG nur nach einem Wert von bis zu 4.000,00 Euro bewilligt (Auskunftsstufe). Sie hatte aber nach dem Gesamtwert abgerechnet (der Wert des Zugewinnverfahrens wurde letztendlich auf 50.000,00 Euro festgesetzt,aber keine entsprechende VKH-Bewilligung hierüber). Wegen der Teil-VKH hatte ich sie um Berichtigung des Antrags gebeten, einen angekündigten Rückruf in dieser Sache erwarte ich noch. Wenn sie aber nach den 4.000,00 Euro abrechnen kann, wird das für sie insgesamt dann aber sogar noch günstiger, d.h. sie erhält mehr, als bei der Abrechnung nach den zusammengerechneten Werten.

  • Wenn sie aber nach den 4.000,00 Euro abrechnen kann, wird das für sie insgesamt dann aber sogar noch günstiger, d.h. sie erhält mehr, als bei der Abrechnung nach den zusammengerechneten Werten.


    Ja, das stimmt. Die RAin hätte sicher nichts gegen einen solchen mündlichen Hinweis eines/einer netten Rechtspflegers/Rechtspflegerin ;):D

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