Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit

  • Gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde Erinnerung eingelegt.

    Im Wege der Abhilfeprüfung soll Beweis darüber erhoben werden, ob der Schuldner prozessfähig ist, da Zweifel an dessen Prozessfähigkeit nicht auszuschließen sind.

    Wer trägt die Kosten des Sachverständigengutachten?
    Die Staatskasse oder der Gläubiger?

    Nach "Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rn.9 zu § 56" könnte die Kostentragungspflicht beim Gläubiger liegen. Andererseits ist die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Das könnte dafür sprechen, dass die Staatskasse die Kosten trägt.

    Meinungen?

    Vielen Dank!


  • Meinungen?

    Erstmal als Meinung:
    Das sind Kosten nach 9005 GKG, wer diese trägt entscheidet das Gericht bei der KGE.
    Einen Vorschuss würde ich hier wohl eher nicht anfordern.

    Interessieren würde mich aber die näheren Details zu diesem Rechtsmittel :)

    EDIT:
    ggfls Prüfen da du von einer Erinnerung gegen "PfÜB" schreibst: unabhängig vom Ergebnis eines Gutachtens etc -> angreifbar wäre wohl allenfalls nur der Überweisungsbeschluss, nicht der Pfändungsbeschluss.

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (18. März 2015 um 16:28) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hallo Phil,
    Danke zudeinem Beitrag.
    Der Schuldner erhebtlediglich materiell-rechtliche Einwendungen.
    Die Zweifel ander Prozessfähigkeit ergeben sich aus dem bisher geführten Schriftverkehr mitdem Schuldner und aufgrund eines persönlichen Gespräches mit der zuständigenGerichtsvollzieherin.
    Eine Fragehätte ich noch:
    Für den Fall,dass die Prozessunfähigkeit des Schuldners festgestellt werden sollte und ichder Erinnerung abhelfe, dann kommt es doch zu keiner KGE. Treffe ich dann in meiner Abhilfeentscheidung eine Kostenentscheidung?

  • Der Schuldner erhebtlediglich materiell-rechtliche Einwendungen.

    Ich hatte das so verstanden dass die Erinnerung auf die fehlende Prozeßfähigkeit gestützt ist?

    Die Zweifel ander Prozessfähigkeit ergeben sich aus dem bisher geführten Schriftverkehr mitdem Schuldner und aufgrund eines persönlichen Gespräches mit der zuständigenGerichtsvollzieherin.

    Das ist natürlich erstmal relativ wenig Grundlage.

    Wenn ich der Erinnerung abhelfe, dann kommt es doch zu keiner KGE.

    Bei § 766 ZPO ist immer über die Kosten zu entscheiden. Also entweder durch dich bei Abhilfe oder durch Richter bei (teilweiser-) Nichtabhilfe.
    Wie schon gesagt, die fehlende Prozeßfähigkeit allein sollte eigentlich bestenfalls zu einer teilweisen Nichtabhilfe führen (Pfändungsbeschluss bleibt bestehen).

    siehe oben

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