PFÜB Frage

  • Wir haben einen Pfüb mit Zusammenrechnungsantrag beantragt.

    Dieser den Drittschuldnern im August 2014 zugestellt.

    Der eine DS, der Arbeitgeber, wurde im Dezember nochmals aufgefordert die DS-Auskunft zu erteilen und nun nochmals im März diesen Jahres. Jetzt wurde reagiert und mitgeteilt, dass der Schuldner dort seit dem 13.02.2015 nicht mehr beschäftigt ist. Gem. Vermögensauskunft hatte er ein Nettolohn von ca. 720€.

    Die DS haftet doch aber seit August 2014. Auch der zweite DS, das Jobcenter, erteilte die Auskunft jetzt erst im März, wobei Beträge ab Dezember 14 mitgeteilt wurden und dann noch der Hinweis, dass bei den Beträgen eine weitere Person mit einbezogen wurden.

    Im Endeffekt also ein Antrag der eigentlich effektiv war aber nun völlig ins Leere geht....

  • Wir haben einen Pfüb mit Zusammenrechnungsantrag beantragt.

    Dieser den Drittschuldnern im August 2014 zugestellt.

    Der eine DS, der Arbeitgeber, wurde im Dezember nochmals aufgefordert die DS-Auskunft zu erteilen und nun nochmals im März diesen Jahres. Jetzt wurde reagiert und mitgeteilt, dass der Schuldner dort seit dem 13.02.2015 nicht mehr beschäftigt ist. Gem. Vermögensauskunft hatte er ein Nettolohn von ca. 720€.

    Die DS haftet doch aber seit August 2014. Auch der zweite DS, das Jobcenter, erteilte die Auskunft jetzt erst im März, wobei Beträge ab Dezember 14 mitgeteilt wurden und dann noch der Hinweis, dass bei den Beträgen eine weitere Person mit einbezogen wurden.

    Im Endeffekt also ein Antrag der eigentlich effektiv war aber nun völlig ins Leere geht....

    Dazu müsste man wissen, wie die Zusammenrechnungsanordnung genau aussieht, wer also was zu machen hat und wer in erster Linie die unpfändbaren Beträge an den Schuldner auszuzahlen hat (§ 850e Nr. 2a ZPO).

    Vermutlich hatte also das Jobcenter die unpfändbaren Beträge zunächst auszuzahlen und dem Arbeitgeber die Höhe seiner Leistungen mitzuteilen. Aber wenn das Jobcenter dem Arbeitgeber nichts mitgeteilt hat, dann kann der die pfändbaren Beträge nicht ermitteln und somit nichts einbehalten und überweisen.


  • Im Endeffekt also ein Antrag der eigentlich effektiv war aber nun völlig ins Leere geht....

    Meinst du mit effektiv das sich ein pfändbarer Betrag ergeben hätte?
    Dazu fehlen hier zumindest noch die Angaben.
    Wenn dem aber so war (= es gab pfändbare Beträge) und der betreffende DS diese nicht weitergeleitet hätte, dann hätte er nicht befreiend geleistet. Dies wäre notfalls in einem Drittschuldnerprozeß zu klären.

  • Na im amtlichen Vordruck steht dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach SGB zu entnehmen sind. Das heisst die Leistungen vom Jobcenter.

    Also muss bei einem Zusammenrechnungsantrag dann das Jobcenter die Leistungen dem Arbeitgeber mitteilen und nicht wir als Gläubiger.

    Wenn das Jobcenter dies aber erst nach Ausscheiden des Schuldner aus der Firma erledigt, heisst es Pech gehabt?

  • Na im amtlichen Vordruck steht dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach SGB zu entnehmen sind. Das heisst die Leistungen vom Jobcenter.

    Also muss bei einem Zusammenrechnungsantrag dann das Jobcenter die Leistungen dem Arbeitgeber mitteilen und nicht wir als Gläubiger.

    Wenn das Jobcenter dies aber erst nach Ausscheiden des Schuldner aus der Firma erledigt, heisst es Pech gehabt?

    Tja, das ist ein Problem mit dem neuen Vordruck. Dort steht nur, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist. Wenn der Arbeitgeber die Höhe dieser Leistungen nicht kennt, kann er keine Zusammenrechnung durchführen.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob einer oder beide der Drittschuldner (ohne gerichtliche Anordnung) aktiv werden muss und dem weiteren Drittschuldner die Höhe der Leistungen mitteilen muss oder der Arbeitgeber die Höhe der Leistungen von dem Jobcenter erfragen muss. Einer hat dem Schwarzen Peter, nur wer ist nicht klar (wenn es keine Anordnung gibt). Stöber sieht hier wohl in erster Linie den Arbeitgeber in der Pflicht (Rdn. 1162). Aber wie soll der Arbeitgeber das machen, wenn ihm das Jobcenter keine Auskunft erteilt?

    Im Zweifel ist der verantwortlich, der es versäumt hat, die Drittschuldner entsprechend anzuweisen (BMJ, Gläubiger im Antrag oder Gericht in der Anordnung).

  • Bei einem anderen Fall hatten wir einen Pfüb beantragt, wo Drittschuldner der Vermieter ist.
    2013 wurde uns die Nebenkostenabrechnung für 2012 übersandt und das Guthaben an uns ausgekehrt.
    Da 2014 keine Mitteilung kam, wurde nunmehr nachgefragt. Jetzt wurde uns die Nebenkostenabrechnung für 2013 übersandt, welches ein Guthaben von 600,€ ausweist.
    Mitgeteilt hat die Vermieterin, dass versehentlich an die Mieter ausgekehrt wurde.

    Aber eigentlich hat man jetzt einen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin, richtig?

  • Aber eigentlich hat man jetzt einen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin, richtig?

    DS hat nicht befreiend geleistet, als hat man weiterhin einen Zahlungsanspruch (formell ist dies aber kein "Schadenersatz").

  • Aber eigentlich hat man jetzt einen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin, richtig?

    DS hat nicht befreiend geleistet, als hat man weiterhin einen Zahlungsanspruch (formell ist dies aber kein "Schadenersatz").

    "Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden"
    Was ist das dann formell?

  • "Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden"
    Was ist das dann formell?

    Ok stimmt, du hast einen Anspruch auf Zahlung, und ggfls. einen auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 840 II.

  • "Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden"
    Was ist das dann formell?

    Ok stimmt, du hast einen Anspruch auf Zahlung, und ggfls. einen auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 840 II.

    § 840 Abs. 2 ZPO passt hier nicht, weil es nur um den Schaden geht, der durch die Nichterfüllung der Auskunftspflicht entsteht.

    Somit ist Dein vorhergehender Beitrag richtig.

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