Hallo,
Beratungshilfe wurde bewilligt für die Angelegenheit "Vaterschaftstest".
Nunmehr macht der Anwalt bei der Vergütungsabrechnung auch Auslagen für die Durchführung des Vaterschaftstests geltend. Er begründet dies damit, dass die Justiz die Kosten in dem sich sonst anschließenden gerichtlichen Verfahren auch hätte tragen müssen, und dass so nun noch die VKH-Gebühren eingspart worden sind.
Ich denke, dass die Kosten des Vaterschaftstest Ausgaben des Ratsuchenden sind und dass es sich insoweit auch nicht um Auslagen handelt, die der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Eine Anspruchsgrundlage des Anwalts nach §§ 45, 46, 55 RVG sehe ich daher nicht. Fiskalisch betrachtet dürfte der Vortrag des Rechtsanwalts, dass es sonst für die Justiz teuerer wird, allerdings zutreffend sein.
Hat sich jemand schon mal damit auseinander gesetzt ? Gibt es zu diesem Thema Entscheidungen ? Es müsste doch z.B. im Rahmen von § 1598a BGB, wo der Vaterschaftstest auch nicht von der VKH gedeckt ist, schon öfter vorgekommen sein, dass sich die Beteiligten den Test nicht leisten konnten. Gibt es eventuell einen Anspruch auf Sozialhilfe ?