3 VKH-Verfahren in einer Kostenentscheidung (Verkehrswertproblematik)

  • Hallo zusammen.
    Kurze Fragen:

    In meiner vorliegenden Familienakte habe ich folgende Kostenentscheidung:

    Der Verfahrenswert für das Verfahren 161 wird auf 1500,00 € festgesetzt, der Verfahrenswert für das Verfahren 149 wird auf 1000,00 € festgesetzt (hier lag im Termin eine Antragsrücknahme vor) und der Verfahrenswert für das Verfahren 154 wird ebenfalls auf 1500,00 € festgesetzt.
    Der Verfahrenswert für den Vergleich beträgt ingesamt 3000,00 €.

    Nun die Fragen: Ich habe das Verfahren 149 vorliegen. Dort kann doch jetzt nur 1000,00 € als Verfahrenswert zu Grunde gelegt werden, da der Vergleich sich ja nicht für eine Antragsrücknahem entsteht, zumal ja auch der Verfahrenswert des Vergleichs nur 3000,00 € beträgt. (falls mein Verfahren dazu zählen würde, müssten es ja 4000,00 € sein.)Richtig?

    Zudem die Frage wie soll der Vergleich in den Verfahren 161 und 154 berücksichtigt werden? Jeweils einzeln mit 1500,00 € oder nur in einem Verfahren mit 3000,00 €?

    Vielleicht könnt ihr mit ja helfen :)!

  • Zitat

    Eine einheitliche Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigung erfolgte. Es spielt keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören oder ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, RdNr. 66 zu VV 1003, 1004.

    Also dürfe im Verfahren 149 nur VV RVG 3100 und 3104 aus 1.000,- € angefallen sein.

    Gruß

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