Hallo,
ich habe schon gesucht und Kommentare gewälzt und bin immer noch unschlüssig.
Ich habe ein Urteil mit Sicherheitsleistung (Titel, Klaus, Zustellung vorhanden) und einen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO (einfache Ausfertigung) aus denen die Vollstreckung betrieben werden soll.
Ich würde nun gerne wissen, ob ich von dem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 auch eine vollstreckbare Ausfertigung bräuchte. Immerhin ist die NZB gegeben und der Beschluss muss laut Kommentierung zugestellt werden. Bezüglich § 522 Abs. 1 habe ich in der Kommentierung auch den verweis auf § 794 ZPO gefunden. Nicht allerdings für Abs. 2.
Weiß jemand, ob bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung notwendig ist oder ob die einfache Ausfertigung reicht?
Liebe Grüße
Ani