Hilffeeeee!!!
Ich mache Zivil nur vertretungsweise und die Sache duldet keinen Aufschub
Folgender Sachverhalt:
Im April 2014 erging ein Urteil: Der Beklagte hat an der Flurst. Nr. xy die Bäume/Sträucher die weniger als 8 m zur Grundstücksgrenze sind zu beseitigen. blablubb...
Im Februar 2015 erging dann ein Beschluss, wonach der Kläger ermächtigt wird, die Baumbeseitigung etc. durch ein Unternehmen durchführen zu lassen.
Der Kläger beantragt nunmehr die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den Beschluss vom Feb. 2015 weil auf Beklagtenseite der Grundstückseigentümer gewechselt hat.
Nun zum Eigentumswechsel:
Beklagter war Grundstückseigentümer
Im Dezember 2014 wurde der Eigentumswechsel auf die Ehefrau durchgeführt.
Diese verstarb im Januar 2015
Der ursprüngliche Beklagte wäre Erbe geworden, hat jedoch die Erbschaft ausgeschlagen so dann nun der Sohn Erbe und Grundstückseigentümer geworden ist.
Jetzt meine Probleme:
1)
Die Kläger wollen die Rechtsnachfolgeklausel auf Grund Offenkundigkeit, weil der Sohn (jetzige Grundstückseigentümer) in einem Schreiben an das Amtsgericht geschrieben hat, dass er jetzt Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Es werden daher keinerlei Unterlagen vorgelegt.
2)
Sohn und ehemaliger Beklagter wehren sich gegen die Umschreibung und sagen, dass nach §§ 325, 265 ZPO ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rechtsnachfolger, wenn die Sache nach Rechtshängigkeit veräußert oder abgetreten wurde, wirkt.
Aber der Rechtserwerb mittels einer ausgeschlagenen Erbschaft sei kein Fall der Veräußerung gem. § 265 ZPO (Rspr. BGH). Deshalb dürfe keine Umschreibung erfolgen.
Fällt irgendwem spontan was dazu ein? Kann mir irgendwer zu einem der Punkte helfen? Liegen lassen oder schieben ist nicht, es wird sofortige Entscheidung verlangt