Nachdem der Rechsanwalt seine Geschäftsgebühr abgerechnet hat und diese antragsgemäß festgesetzt wurde, wird nunmehr zwei Monate später die Festsetzung einer Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG beantragt.
Bestehen Bedenken, diese - nach Beendigung des Beratungshilfeverfahrens - festzusetzen?
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