örtliche Zuständigkeit Titelumschreibung § 727 ZPO

  • Hallole miteinander,

    ich bin mir nicht sicher, ob für die Rechtsnachfolgeklausel eines Berufungsurteils n.§ 727 ZPO der Rechtspfleger des Berufungsgerichts oder der Rechtspfleger des Gericht I. Instanz zuständig ist (Berufung abgeschlossen, Akten beim erstinstanzl. Gericht).

    Vielen Dank im Voraus
    zur Lösung meiner ersten Forumfrage :confused:

  • Zuständig ist das Gericht der I. Instanz, soweit der Rechtsstreit nicht oder nicht mehr in der II. Instanz anhängig ist. Hierzu auch Zöller/Stöber, 29. Aufl., Rn. 9 zu § 724 ZPO.

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