Klauselerteilung bei Verfahren § 797a ZPO

  • Hallo und Guten Morgen allen im Forum !!!

    Habe zum ersten Mal einen Antrag auf Klauselerteilung für ein Verfahren vor der Gütestelle.
    Das Güteverfahren sit gescheitert, da der Antragsgegner nicht erschienen ist.
    Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor der Schiedsstelle liegt im Original mit Siegel und Unterschrift vor.:gruebel:

    Wer kennt sich aus bzw. hatte so ein Verfahren schon? Welche Kosten entstehen?:gruebel:

    Mein Plan ist, die Klausel auf dem Original zu erteilen, vollstreckbare Ausfertigung an Antragsteller mit dem Hinweis, dass er die Zustellung an den Antragsgegner noch bewirken muss. :gruebel:


    Es grüßt Euch November

  • Hallo und Guten Morgen allen im Forum !!!

    Habe zum ersten Mal einen Antrag auf Klauselerteilung für ein Verfahren vor der Gütestelle.
    Das Güteverfahren sit gescheitert, da der Antragsgegner nicht erschienen ist.
    Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor der Schiedsstelle liegt im Original mit Siegel und Unterschrift vor.:gruebel:

    Mal davon abgesehen, dass du funktionell nicht zuständig sein dürftest, liegt kein vollstreckungsfähiger Inhalt vor (und die Kosten sind auch nicht dein Problem). Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wäre zurückzuweisen - Hinweis an den Antragsteller mit der Anregung, den Antrag zurückzunehmen und dann weitergucken.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • zur Zuständigkeit: kommt darauf an um welche Gütestelle es sich handelt und landesrechtliche Besonderheiten gelten, vgl. z.B. Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 BaySchlG.

  • zur Zuständigkeit: kommt darauf an um welche Gütestelle es sich handelt und landesrechtliche Besonderheiten gelten, vgl. z.B. Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 BaySchlG.

    Stimmt, aber wie Patweazle schon sagte: es gibt hier ja schlicht nichts, auf das man eine Klausel setzten könnte :)

    § 797a ZPO: "Bei Vergleichen...", es gibt ja keinen Vergleich, ein solcher ist ja gerade nicht zustande gekommen.

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