Mithaftentlassung nach vollzogener Abtretung

  • Eine Gesamtgrundschuld ist in zwei Grundbüchern (Blatt 100 und 200) eingetragen.

    Am 01.02.2016 wurde die Abtretung der Gesamtgrundschuld mit der neuen Gläubigerin im Grundbuch eingetragen.

    Mit Antragseingang vom 14.02.2016 wird das in Blatt 100 eingetragene Flst. 50 von der alten Gläubigerin aus der Mithaft entlassen, und dies von dieser zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    M.E. ist der Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung sofort zurückzuweisen, da der Mangel von der alten Gläubigerin nicht geheilt werden kann. Die neue Gläubigerin hat mit diesem Antrag mithin zunächst nichts zu tun und wird von der erfolgten Zurückweisung auch nicht benachrichtigt.

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