Hallo ihr Lieben,
zum Freitag vorab die Feststellung für die Statistik: von 10 schriftlichen Beratungshilfeanträgen habe ich nicht einen auf Anhieb positiv verbescheiden können. Ein Graus, diese Anträge.
Nun aber zu meiner Frage:
Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe (der nach Angabe aber verfristet ist) und dran gleich den Vergütungsantrag des RA. Nur, falls ich doch noch bewilligen könnte und diesen prüfen müsste:
Angelegenheit "Prüfung von Höhe und Berechnung des Unterhaltsrückstands aus familiengerichtl. Titel" (Antragstellerin ist Gläubigerin). Klingt für mich erst mal nach Beratung, aber Geschäftsgebühr wird abgerechnet. Einzige Anlage: ein Forderungskonto, das die Kanzlei erstellt hat... Reicht das allein tatsächlich schon, um die GG auszulösen?