Geschäftsgebühr entstanden für einfaches Foko?

  • Hallo ihr Lieben,

    zum Freitag vorab die Feststellung für die Statistik: von 10 schriftlichen Beratungshilfeanträgen habe ich nicht einen auf Anhieb positiv verbescheiden können. Ein Graus, diese Anträge.

    Nun aber zu meiner Frage:

    Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe (der nach Angabe aber verfristet ist) und dran gleich den Vergütungsantrag des RA. Nur, falls ich doch noch bewilligen könnte und diesen prüfen müsste:

    Angelegenheit "Prüfung von Höhe und Berechnung des Unterhaltsrückstands aus familiengerichtl. Titel" (Antragstellerin ist Gläubigerin). Klingt für mich erst mal nach Beratung, aber Geschäftsgebühr wird abgerechnet. Einzige Anlage: ein Forderungskonto, das die Kanzlei erstellt hat... Reicht das allein tatsächlich schon, um die GG auszulösen?

  • Nein. Für die Geschäftsgebühr bedarf es einer nach außen gerichteten Tätigkeit, wobei die Notwendigkeit derselben im Festsetzungsverfahren noch zu prüfen ist.

  • Das war auch mein erster Gedanke, aber dann kam ich ins Grübeln, nachdem ich im RVG-Kommentar (Gerold/Schmidt, zugegebenermaßen etwas ältere Auflage) nachgelesen habe. Dort wird in den Ausführungen zur GG nach Nr. 2300 VV RVG festgehalten, dass es auf ein "Nach-außen-Hervortreten" nicht ankomme.

    Aber vermutlich bezieht sich das auf Angelegenheiten, die naturgemäß intern abgehandelt werden (z. B. Vertragsentwurf fertigen oder prüfen etc.), wovon hier ja eher nicht auszugehen ist. Ich würde auch dabei bleiben, die GG nicht festzusetzen, wenn's entschieden werden müsste.

    Aber vielleicht hat ja jemand noch ein anderes Pro- oder Contra-Argument?

  • Ich hätte schon Probleme damit, überhaupt zu bewilligen ehrlich gesagt... und ich mach einen Schritt nach dem anderen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja, das glaube ich dir. Vermutlich wäre das an jedem anderen Gericht die gleiche Überlegung. Nicht so bei uns!
    Aufgrund eines wirklich ungünstigten Umstands, den ich nicht näher benennen möchte, wird bei uns für manche Dinge bewilligt, von denen Antragsteller an anderen Gerichten nicht zu träumen wagen...

  • Die Fundstelle im Gerold/Schmidt bezieht sich nicht nur auf Angelegenheiten, die idR intern laufen, sonders das gilt generell. Voraussetzung ist aber, dass ein außergerichtlicher Vertretungsauftrag erteilt wurde. Wurde ein solcher unbedingt erteilt, fällt die Geschäftsgebühr auch dann an, wenn es aufgrund einer vorzeitigen Erledigung nicht mehr zum Außenauftritt kommt.

    Da im Rahmen der Beratungshilfe aber auch die Notwendigkeit der Vertretung bzw. des Vertretungsauftrags zu prüfen ist, dürfte es vorliegend auch daran scheitern. In der Regel dürfte man den Vertretungsauftrag vom Ergebnis der Beratung abhängig machen.

    Zudem käme m.E. sowieso nur eine Beratung in Betracht, da es sich offensichtlich um titulierte Forderungen handelt, so dass die weitere Vertretung eine Tätigkeit in der Vollstreckung wäre.

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