In der Akte befindet sich kein Beschluss über die Bestellung des Verfahrensbeistandes. Mithin auch nichts über die Berufsmäßigkeit.
Der Verfahrensbeistand taucht lediglich in Anhörungsprotokollen und Folgebeschlüssen auf.
Hat er trotzdem den Vergütungsanspruch oder ist der Bestellungsbeschluss zwingend für die Vergütung?
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