Verfahrensbeistand ohne Bestellung. Vergütung?

  • In der Akte befindet sich kein Beschluss über die Bestellung des Verfahrensbeistandes. Mithin auch nichts über die Berufsmäßigkeit.
    Der Verfahrensbeistand taucht lediglich in Anhörungsprotokollen und Folgebeschlüssen auf.
    Hat er trotzdem den Vergütungsanspruch oder ist der Bestellungsbeschluss zwingend für die Vergütung?

  • Grundsätzlich müssen die Feststellung der Berufsmäßigkeit und die Bestellung zum Verfahrensbeistand per Beschluss erfolgen. Jedoch könnte der Verfahrensbeistand aus Treu und Glauben einen Anspruch gegen die Landeskasse erworben haben, wenn es an einem förmlichen Bestellungsbeschluss fehlt, er jedoch auch ohne diesen am Verfahren beteiligt wurde.

    Was sagt denn der Bezirksrevisor?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!