Teilzahlung vor Beauftragung des Beklagten-Prozessbevollmächtigten Streitwert

  • Hallo,

    ich habe hier ein Thema, das mich nicht richtig loslässt.. Ich hab es in einem Thread schon mal besprochen, da aber auch nur eine bestätigende Antwort bekommen, aber 100%ig sicher bin ich mir immer noch nicht. Also vorliegender Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde:

    Klageeinreichung im November über fiktiven Betrag 2.000,- €
    Zahlung Mandant (Beklagte) im Dezember i.H.v. 800,- €
    unsere Beauftragung im Januar:

    Wir haben uns bestellt, Klageabweisung beantragt und angezeigt, dass bereits 800,- € gezahlt wurden. Daraufhin hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 18.02.2016 die Klage i.H.v. 800,- € für erledigt ist.

    Ich habe ein Problem mit dem Streitwert für uns. Wir vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand unserer Beauftragung nur noch 1.200,- € sein kann. Aber auf der anderen Seite kann nur der Kläger Klageanträge abändern, was den Streitwert beeinflusst. Ich wäre dankbar, wenn mir jemand meine letzte Unsicherheit nehmen könnte.

    Danke schon mal im Voraus

  • Wir haben uns bestellt, Klageabweisung beantragt und angezeigt, dass bereits 800,- € gezahlt wurden. Daraufhin hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 18.02.2016 die Klage i.H.v. 800,- € für erledigt ist.


    Ihr habt einen Sachantrag gestellt, nämlich die Klage abzuweisen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3101 Rn. 30). Also ist eine 1,3 VG Nr. 3100 VV entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch die gesamten 2.000 € anhängig. Also ist der Wert gem. § 32 Abs. 1 RVG auch derjenige eurer Vergütung zugrundezulegen. Ihr solltet doch anscheinend wegen der Klage und der ihr zugrundeliegenden Forderung tätig werden und nicht nur wegen der 1.200 €. Auch die übereinstimmende Erledigungserklärung (Zustimmung des Beklagten zu dieser) ist ein Sachantrag (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3101 Rn. 31).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • mein Problem bei der Sache ist nur, dass zu dem Zeitpunkt unserer Beauftragung ja die Zahlung bereits erfolgt ist und somit auch nicht mehr Gegenstand unserer Beauftragung gewesen sein kann. In der Klageerwiderung heißt es in etwa, das Zahlung bereits geleistet wurde und der Kläger noch keine Klagerücknahme erklärt hat.


    Eigentlich sollten wir aus Sicht unserer Mandantschaft doch nur über den ihrer Meinung nach zu viel (und nicht gezahlten) Betrag tätig werden:oops:. Ich bin momentan hin- und hergerissen. :gruebel:

  • mein Problem bei der Sache ist nur, dass zu dem Zeitpunkt unserer Beauftragung ja die Zahlung bereits erfolgt ist und somit auch nicht mehr Gegenstand unserer Beauftragung gewesen sein kann.


    Und wieso habt ihr dann Klageabweisung wegen der 2.000 € gestellt? Wieso habt ihr dann nicht nur wegen 1.200 € diesen Antrag gestellt? Ihr habt doch offensichtlich auch Sachvortrag zu den gezahlten 800 € gebracht ("Gezahlt, also ist zurückzunehmen bzw. der Rechtsstreit erledigt ..." = Einwendungen, Einreden), was ebenfalls zur Entstehung der 1,3 aus den 2.000 € geführt hat.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • mein Chef, beantragt immer, die Klage abzuweisen und nimmt dann dazu Stellung. Und ja, er trägt vor, wann und wie gezahlt wurde und legt (bei Versicherungen) Abrechnungsschreiben vor.. Wir haben einfach die - mandantenfreundliche - Ansicht vertreten, dass durch die Zahlung auf alle Fälle mal die Hauptsache erledigt sei und somit - lediglich auf unserer Seite / nicht auf der Klägerseite - der geringere Streitwert in Ansatz zu bringen sei.

  • mein Chef, beantragt immer, die Klage abzuweisen und nimmt dann dazu Stellung. Und ja, er trägt vor, wann und wie gezahlt wurde und legt (bei Versicherungen) Abrechnungsschreiben vor.. Wir haben einfach die - mandantenfreundliche - Ansicht vertreten, dass durch die Zahlung auf alle Fälle mal die Hauptsache erledigt sei und somit - lediglich auf unserer Seite / nicht auf der Klägerseite - der geringere Streitwert in Ansatz zu bringen sei.


    Naja, der Unterschied liegt zwischen dem erledigenden Ereignis und der Erledigungserklärung. Letzteres ist Prozeßhandlung und erst mit ihrer Bewirkung tritt eine Änderung des anhängigen Gegenstandes/der Klageforderung und damit des Streitwertes ein.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der materielle Gerechtigkeitsgehalt des Ansatzes von 2.000,- erschließt sich Dir vielleicht besser, wenn Du Dir folgendes überlegst:
    Ihr habt Euren Mandanten nicht nur gegen 1.200.- verteidigt (mit welchen Argumenten auch immer), sondern auch noch gegrn 800,- Euro, die ganz sicher deswegen unberechtigt waren, weil der Kläger - der Schuft :D - die doch nach Erhalt der Zahlung eunfach weiterhin gefordert hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der materielle Gerechtigkeitsgehalt des Ansatzes von 2.000,- erschließt sich Dir vielleicht besser, wenn Du Dir folgendes überlegst:
    Ihr habt Euren Mandanten nicht nur gegen 1.200.- verteidigt (mit welchen Argumenten auch immer), sondern auch noch gegrn 800,- Euro, die ganz sicher deswegen unberechtigt waren, weil der Kläger - der Schuft :D - die doch nach Erhalt der Zahlung eunfach weiterhin gefordert hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    ... Vielen dank für die weiteren Ausführungen..
    Aber irgendwie ist es auch unfair, dass wegen dem "Schuft :wechlach:" unser Mandant - bei unterliegen - dennoch die höheren Kosten auch an uns zahlen muss, obwohl er vor unserer Beauftragung - und ohne unser Zutun - bereits Zahlung geleistet hat.. Aber wie so oft im Leben, es ist nicht alles fair :wechlach:

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