Auslagen 7002 VV RVG

  • Guten Morgen!
    Ich habe gesucht, aber nicht gefunden...
    Ein Anwalt macht in einer Beratungshilfesache neben der (reinen) Beratungsgebühr Auslagen für drei Telefonate geltend, deren Datum er mir auf Nachfrage auch mitteilte.
    Die Telefonate hat er mit der Partei geführt und begründet, dass weitere telefonische Beratungen durchgeführt wurden.

    Ich bin der Ansicht, dass diese weiteren Beratungen für den Fall, dass
    a) die Partei noch eine Nachfrage hatte, diese von der Beratungsgebühr erfasst sind und dann ja auch keine Auslagen seitens des RA entstanden sind

    b) dem RA noch was Schlaues nachträglich eingefallen ist, es sein Versäumnis war, auf diese Aspekte/Infos nicht im ersten Termin einzugehen und darum auch keine notwendigen Auslagen entstehen

    c) sowieso weitere Telefonate mit der Partei von der Beratungsgebühr abgedeckt sind.

    Hilfe!

    Ist natürlich ein Anwalt, der in Strafsachen bei Beratung auch 600 Kopien fertigt....grummel.

  • Wenn die Beratung (auch) telefonisch geführt wurde, ist die Pauschale zu erstatten. Wo liegt Dein Problem? Gerade bei Strafsachen, und wenn der Betroffene sich keinen Verteidiger leisten kann, ist es nicht ungewöhnlich, dass er noch 3x anruft und eine Nachfrage hat. Soll der gebeutelte Anwalt, der tatsächlich für 35 EUR Akteneinsicht (in Berlin mit persönlicher Abholung/Rückgabe auf der Geschäftsstelle) und Beratung durchgeführt hat, nun wirklich nochmal einen Beratungstermin vereinbaren, um der Staatskasse die Auslagenpauschale in der immensen Höhe von 7 EUR zu ersparen?

  • Ihr dürft mich jetzt gerne schlagen, aber...

    Guten Morgen!
    Ich habe gesucht, aber nicht gefunden...
    Ein Anwalt macht in einer Beratungshilfesache neben der (reinen) Beratungsgebühr Auslagen für drei Telefonate geltend, deren Datum er mir auf Nachfrage auch mitteilte.
    Die Telefonate hat er mit der Partei geführt und begründet, dass weitere telefonische Beratungen durchgeführt wurden.

    Ich bin der Ansicht, dass

    (...)

    c) sowieso weitere Telefonate mit der Partei von der Beratungsgebühr abgedeckt sind.


    Aus dem reinen Gesetzestext kann ich weder von der VV 7001, noch von der VV 7002 RVG ablesen, dass diese ausschließlich für nach außen gerichtete Tätigkeiten entstehen können.

    Zitat

    Ist natürlich ein Anwalt, der in Strafsachen bei Beratung auch 600 Kopien fertigt....grummel.

    Auch das kann durchaus sein, wenn die Strafakte einen entsprechenden Umfang hat ;)
    Hätte er die Pauschale nach VV 7002 RVG angemeldet, wäre das für dich wahrscheinlich insgesamt auch unproblematisch, da diese alleine schon für die Aktenanforderung entstanden sein müsste.

    Natürlich muss der Anwalt darlegen, dass ihm (und nicht seinem Mandanten) diese Auslagen entstanden sind. Ganz spitzfindig kann man natürlich auch die Frage aufwerfen, ob einzelne Telefonauslagen in Zeiten von Telefonflatrates überhaupt noch entstehen. Aber legt der RA das Entstehen glaubhaft dar, sind die Auslagen auch festzusetzen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn die Beratung (auch) telefonisch geführt wurde, ist die Pauschale zu erstatten. Wo liegt Dein Problem? Gerade bei Strafsachen, und wenn der Betroffene sich keinen Verteidiger leisten kann, ist es nicht ungewöhnlich, dass er noch 3x anruft und eine Nachfrage hat. Soll der gebeutelte Anwalt, der tatsächlich für 35 EUR Akteneinsicht (in Berlin mit persönlicher Abholung/Rückgabe auf der Geschäftsstelle) und Beratung durchgeführt hat, nun wirklich nochmal einen Beratungstermin vereinbaren, um der Staatskasse die Auslagenpauschale in der immensen Höhe von 7 EUR zu ersparen?

    Ich habe es so verstanden, dass die tatsächlichen Auslagen nach VV 7001 zur Festsetzung beantragt werden... (Nachtrag: Entgegen des Threadtitels, muss ich gestehen)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sein kann das sicher, ob das für eine Beratung notwendig ist, ist wieder eine andere Frage und sicherlich von mir zu prüfen.

    Wäre die Antragstellerin noch ein zweites Mal zu ihm gekommen und hätte nachgefragt, wäre das von der Beratungsgebühr aber doch gedeckt gewesen.

    Der Anwalt, der den Antragsteller vertritt, hat ja unter Umständen auch mehrere Besprechungstermine und mehrere Schreiben zu fertigen und bekommt dafür nur einmalig die Gebühr und die Auslagen. Das nochmalige Besprechen mit der Partei gehört doch zum Grundwesen des Auftrags dazu oder nicht?!

    Ich neige nach wie vor dazu, abzusetzen, mag er sich beschweren.

  • Zum Verständnis: Hat er die 7002 beantragt (max. 20 €) und daneben noch drei weitere Telefonate (7001) oder nur die Telefonate (7001)?

  • Was wird denn nun beantragt - Einzelauslagen nach VV 7001 oder (wie im Threadtitel genannt) Pauschale nach VV 7002 RVG?

    Hat der Absatz mit den 600 Kopien im Strafverfahren was mit deinem Fall zu tun?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hätte weder damit ein Problem, wenn der Anwalt die Pauschale nach VV 7002 ansetzt, noch ein Problem damit, wenn er die tatsächlichen Kosten nach 7001 ansetzt (Glaubhaftmachung unterstellt). Es kann doch durchaus sein, dass sich nach erfolgter Akteneinsicht noch Redebedarf ergibt und daher Telefonate geführt worden, auch mit der eigenen Partei.

    Nur nebeneinander können 7001 und 7002 nicht entstehen.

    Dass die weiteren Telefonate nicht unter die 2501 fallen, leite ich mir aus folgender Kommentierung her:

    "Voraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale [Anm.: 7002] ist, dass zumindest ein Entgelt angefallen ist. Bei einer bloß mündlichen Beratung fällt somit im Regelfall keine Pauschale an. Allerdings kann die Übersendung der schriftlichen Zusammenfassung des Beratungsergebnisses den Auslagentatbestand auslösen. Ein ausdrücklicher Wunsch des Mandanten hierfür ist nicht erforderlich. Auch die Rücksendung von Mandantenunterlagen führt zum Entstehen der Pauschgebühr. Die Portokosten für die Übersendung der Kostenrechnung lösen keine Postentgeltpauschale aus."

    Mayer/Kroß, RVG-Kommentar, VV 7000 ff, Rdnr. 14.

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