Zwangssicherungshypothek - InsO - Kosten

  • Hallo,

    mir bereitet folgender Sachverhalt Kopfschmerzen:

    Mit Eintragung vom 07.05.2015 wurde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Kosten wurden dem Eigentümer zum Soll gestellt.

    Aufgrund Ersuchen vom 28.05.2015 des InsoG wurde am 03.06.2015 der InsoVermerk im Grundbuch eingetragen.
    Das Verfahren wurde am 24.04.2015 eröffnet.

    Am 08.09.2015 beantragt der Eigentümer die Löschung der Zwangssicherungshypothek.
    Die ehemalige Kollegin reichte dieses Schreiben an den InsoV weiter mit der Bitte um Antragsstellung zur Löschung aufgrund § 89 InsO.

    Auf Antrag des InsoV vom 29.09.2015 wurde die Zwangssicherungshypothek am 05.10.2015 gelöscht.

    Mit Schreiben vom 20.10.2015 reicht der InsV die Freigabeerklärung bzgl. dem Grundbesitz ein und beantragt die Löschung des InsoVermerks.

    Mit Eingang vom 29.10.2015 veräußert der Eigentümer das Grundstück. EV und GS sowie die Löschung des InsoVermerks (aufgrund nachgereichtem Ersuchen des InsoG) werden eingetragen. Zwischenzeitlich liegt nun der Antrag auf EW vor.

    Heute erreicht mich jedoch das Schreiben der Landesoberkasse bzgl. der Kostenrechnung zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek wie über die Einwende entschieden wurden und ob die Forderung weiter eingezogen werden kann...

    Ich gehe davon aus, dass die LOK auch das Schreiben vom 08.09.2015 des Eigentümers erhalten hat und er die Kosten für die Eintragung bislang nicht bezahlt hat, da die Eintragung nach § 89 InsO nicht mehr hätte erfolgen dürfen.

    Aufgrund der zahlreichen Threads zum Thema Zwangssicherungshypothek und Inso und den Ausführungen im Rpfleger 2006 S. 387 ff. frage mich nun aber, ob die Löschung überhaupt ohne Löschungsbewilligung erfolgen durfte. Im Moment der Freigabe wäre die Vollstreckung wieder in Ordnung gewesen... und damit auch die damalige Kostenerhebung richtig, oder??? Was aber nun mit dem bereits gelöschten Recht?! :confused::confused::confused:

  • Wenn die Voraussetzungen vorlagen, war die Hypothek im Zeitpunkt der Löschung unwirksam und konnte aufgrund Löschungbewilligung oder mit Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden (vgl. Beschluss des BGH vom 12.07.2012, V ZB 219/11). Dass die Hypothek mit Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis wirksam geworden wäre, hat damit nichts zu tun.

  • Wenn die Voraussetzungen vorlagen, war die Hypothek im Zeitpunkt der Löschung unwirksam und konnte aufgrund Löschungbewilligung oder mit Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden (vgl. Beschluss des BGH vom 12.07.2012, V ZB 219/11). Dass die Hypothek mit Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis wirksam geworden wäre, hat damit nichts zu tun.

    im Zeitpunkt der Eintragung oder?! :gruebel:

    also hat der gläubiger Pech gehabt & der Schuldner kann das Grundstück jetzt ohne Belastung einfach veräußern.
    damit wären die kosten auch hinfällig und ein Kost18 ist zu erstellen...

    irgendwie unbefriedigend bei dem Ablauf, aber auch recht die Akte noch vor dem Wochenende abschließen zu können.
    danke & schönes Wochenende!

  • im Zeitpunkt der Eintragung oder?! :gruebel:

    Nein, schon auch im Zeitpunkt der Löschung. Wenn man den Gläubiger, wovon der BGH ausgeht, vor der Löschung noch anhört und er wahrheitsgemäß mitteilt, dass der Insolvenzverwalter eben freigegeben hat, darf man natürlich nicht mehr löschen. Dass Rechte aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden sollen, obwohl z.B. ein Vollstreckungsmangel geheilt oder eine Einigung nachgeholt werden könnten, gibt es doch öfters. Ebenfalls ein schönes:wochenende:

  • Ok, das klingt natürlich einleuchtend :)

    Rechtliches Gehör wurde vor der Löschung (leider) nicht gegeben. Aber es wurden auch keine Einwendungen nach der Löschung durch die Gläubigerin abgegeben.
    Und aus dem zeitlichen Ablauf ist ersichtlich, dass die Freigabe erst nach der Löschung erfolgt ist.

    Irgendwie schon ziemliches Pech für den Gläubiger...

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