Mir liegt ein Antrag des Schuldners vor, der nach § 850c I ZPO i.V.m. § 850i ZPO einen pfändungsfreien Betrag vom Vollstreckungsgericht festgesetzt haben möchte.
Gepfändet sind Ansprüche gegen eine Firma, bei der der Schuldner jedoch nicht, wie im Pfüb angegeben angestellt sein soll, sondern als Selbstständiger beauftragt wird. Die Drittschuldnerin sei zudem die einzige Auftraggeberin des Schuldners.
Wenn ich mit jetzt § 850i ZPO ansehe, kann ich jedoch nicht erkennen, wie aufgrund dieser Regelung ein regelmäßiger monatlicher Freibetrag festgesetzt werden soll. Ich verstehe die Vorschrift so, dass z.B. Abfindungen nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen in gewisser Höhe freigegeben werden können oder auch einzelne Zahlungen von einem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommenverhältnisse freigegeben werden können. Ich kann doch aber nicht auf Dauer einen pfandfreien Betrag, analog § 850c ZPO festsetzen, oder?
Abgesehen davon, hat der Schuldner noch immer keine Kontoauszüge eingereicht, obwohl ich die bereits mehrfach angefordert habe.