§ 850c I ZPO i.V.m. § 850i ZPO?

  • Mir liegt ein Antrag des Schuldners vor, der nach § 850c I ZPO i.V.m. § 850i ZPO einen pfändungsfreien Betrag vom Vollstreckungsgericht festgesetzt haben möchte.
    Gepfändet sind Ansprüche gegen eine Firma, bei der der Schuldner jedoch nicht, wie im Pfüb angegeben angestellt sein soll, sondern als Selbstständiger beauftragt wird. Die Drittschuldnerin sei zudem die einzige Auftraggeberin des Schuldners.

    Wenn ich mit jetzt § 850i ZPO ansehe, kann ich jedoch nicht erkennen, wie aufgrund dieser Regelung ein regelmäßiger monatlicher Freibetrag festgesetzt werden soll. Ich verstehe die Vorschrift so, dass z.B. Abfindungen nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen in gewisser Höhe freigegeben werden können oder auch einzelne Zahlungen von einem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommenverhältnisse freigegeben werden können. Ich kann doch aber nicht auf Dauer einen pfandfreien Betrag, analog § 850c ZPO festsetzen, oder?

    Abgesehen davon, hat der Schuldner noch immer keine Kontoauszüge eingereicht, obwohl ich die bereits mehrfach angefordert habe.

  • So wie ich den SV verstehe, ist hier Anspruch A des Schuldners gegen Drittschuldner Firma gepfändet.

    Damit bereits ohnehin mit Anwendung der Schutzvorschriften §§ 850 ff., 850c III ZPO, Pfändungstabelle.

    Für i, der ja nun gerade auf c verweist wäre damit doch gar kein Raum, weil ohnehin bereits mit c gepfändet wurde (Anspruch A).

  • Der Schuldner stellt jetzt aber den Antrag, da der Drittschuldner nicht sein Arbeitgeber sei, sondern ein (der einzige) Auftraggeber. Gepfändet wurde der Anspruch A. Ist der Pfüb dann also ins Leere gegangen? Der angehörte Gläubiger hat leider nicht reagiert. Aber eigentlich würde dem Schuldner dann ja auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ich werde den Gläubiger-RA morgen mal anrufen und versuchen Licht ins Dunkel zu bringen ... Oder ich ruf mal beim Drittschuldner an ...

    Oder sieht das noch jemand anders?

  • Die Drittschuldnerin sei zudem die einzige Auftraggeberin des Schuldners.


    wesentlicher Teil der Arbeitskraft.

    Wüsste hier nicht, was also gegen den gepfändeten Anspruch A spricht;
    damit bereits von Drittschuldner Firma auch die entsprechenden Schutzvorschriften 850 ff. zu berücksichtigen.

    i-Antrag des Schuldners unbegründet mangels Rechtsschutzbedürfnis.

    imo

  • Sehe ich auch so, zumal der Anspruch A wohl hier gepfändet ist mit der Einschränkung, dass sich die unpfändbaren Beträge nach den Vorschriften der §§ 850 ff ZPO ergeben. S. hierzu auch Stöber, Rdn. 886 und 887.

    Der Arbeitgeber hat sich an die Anordnung des Gerichts zu halten und muss die pfändungsrechtlichen Schutzvorschriften beachten, wenn er nicht doppelt zahlen will.

    Wegen der Anordnung im Beschluss sehe ich auch kein RSI des Schuldners für Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

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