Entlassung des Vormunds

  • Die erfahrenen Familienrechtspfleger können mir hier sicher weiterhelfen. Ich mache gerade Vertretung im Familienbereich: Ein minderjähriger Flüchtling ( Senegal, Mutter verstorben, Aufenthalt Vater unbekannt, über weitere Familie nichts bekannt) steht unter Vormundschaft eines Jugendvereins. Leider ist das Bürschchen seit 31.5.2016 vermisst. Die polizeiliche Suche ist wohl ohne Erfolg geblieben, es gibt auch keine Anhaltspunkte, wo der Minderjährige sich aufhalten könnte. Da der Verein die Vormundschaft nicht mehr aktiv ausüben kann, bittet er einerseits um Aufhebung der Vormundschaft, andererseits um seine Entlassung als Vormund. Für ersteres sehe ich nach 1882 BGB keinen Grund, bei der Entlassung bin ich mir unsicher. 1887 verlangt ja einen anderen geeigneten Vormund und der Wechsel muss dem Wohl des Jugendlichen dienen. Also geht das wohl auch nicht. Wie handhaben das andere Gerichte, wenn der Mündel verschwindet. Wir da die Vormundschaft aufgehoben oder der Vormund ohne Ersatz entlassen?

  • Weder noch. Vorausgegangen ist sicherlich ein Verfahren, in dem Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wurde. Die Vormundschaft würde hinfällig, wenn festgestellt würde, dass die elterliche Sorge wieder auflebt. Da nicht sicher ist, dass der Mündel in die Sphäre eines Sorgeberechtigten zurückgekehrt ist, wird nicht festgestellt werden können, dass das Ruhen beendet ist. Damit besteht die Vormundschaft fort und hier wird auch der Vormund nicht entlassen.

  • Weder noch. Vorausgegangen ist sicherlich ein Verfahren, in dem Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wurde. Die Vormundschaft würde hinfällig, wenn festgestellt würde, dass die elterliche Sorge wieder auflebt. Da nicht sicher ist, dass der Mündel in die Sphäre eines Sorgeberechtigten zurückgekehrt ist, wird nicht festgestellt werden können, dass das Ruhen beendet ist. Damit besteht die Vormundschaft fort und hier wird auch der Vormund nicht entlassen.

    Ja korrekt. Die elterliche Sorge ruht. Dann werd ich mal dem Verein mitteilen, dass die Vormundschaft weder aufgehoben werden kann noch er als Vormund entlassen werden kann. Hatte ich mir gedacht, aber wenn man nicht so oft mit der Materie zu tun hat, ist man manchmal etwas unsicher. Daher vielen Dank.:oops:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!