FamFG-Frage: Reicht für eine Beschwerde im Scheidungsverfahren ein Kurzrubrum?

  • Hallo liebe Kollegen,

    die Frage wirkt vielleicht seltsam, aber wenn mir jemand weiterhelfen könnte, wäre ich dankbar:

    Ich habe fristwahrend für einen Mdt. im Scheidungsverfahren eine Beschwerde gegen den Versorgungsausgleichsbeschluss eingelegt.
    VA ist bei einem Anrecht falsch durchgeführt worden.

    Nun die Detailfrage, die schon im Betreff genannt ist:

    Ich habe hier nur ein Kurzrubrum aufgeführt (war ja schon im ganzen Scheidungsverfahren auf Antragstellerseite mandatiert, und habe hier ehrlich gesagt den Schriftsatz eines Kollegen "übernommen", den ich aus einem anderen Verfahren in meinen Unterlagen hatte).
    Ist das aus eurer Sicht irgendein Problem? Hätte es ein volles Rubrum gebraucht? und wenn ja, wo steht es?

    (keine Sorge, ich hab die Beschwerde beim AG und nicht beim OLG eingelegt. Das ist also schon mal auf jeden Fall richtg :oops:)

    Danke für eure Antworten, eure Zeit und fürs Mitdenken natürlich.

    Grüße,
    c.

  • Hilft Dir das hier weiter?
    Und schau mal in den Kommentar zu § 519 ZPO, inhaltlich müsste das auch im FamG gelten. Ladungsfähige Anschrift der Parteien ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • danke. du hast recht.
    ich glaube ich habe mich da unnötigerweise ein wenig "verhakt".

    ich weiß halt nur, dass der Richter mir höchstwahrscheinlich alle formellen und materiellen Steine in den Weg legen wird, die er greifbar hat.

    deswegen bin ich nachdenklich.

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