Kostenfestsetzung Erinnerungsverfahren Hauptbevollmächtigter Unterbevollmächtigter

  • Die obsiegende Partei, vertreten durch einen Haupt- und einen Unterbevollmächtigten, stellt Kostenfestsetzungsantrag. Gegen den darauf erlassenen Kfb legt der Unterbevollmächtigte der obsiegende Partei Erinnerung ein. Der Erinnerung wird stattgegeben, die Kosten werden der Gegenseite auferlegt. Nunmehr stellt der Unterbevollmächtigte Antrag auf Festsetzung der Kosten des Erinnerungsverfahrens. In diesem Antrag wird die Nr. 3500 vv RVG zweimal angesetzt, einmal für den Hauptbevollmächtigten und einmal für den Unterbevollmächtigten. Ist das möglich? Auf Widerspruch der unterlegenen Partei gibt der Unterbevollmächtigte an, dass es mit dem Hauptbevollmächtigten so vereinbart war, dass der Unterbevollmächtigte auch das Kostenfestsetzungsverfahren übernimmt, zumal der Unterbevollmächtigte auch an der Verhandlung teilgenommen hat. Ausserdem würden die angesetzte Kosten des Erinnerungsverfahrens niedriger sein, als die Kosten, welche entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigt zur Informationsreise angereist wäre. Ich kann das ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Weder erachte ich es als notwendig, dass sich zwei Kanzleien mit der Kostenerinnerung befassen, zumal der Unterbevollmächtigte selbst feststellt, dass er mit der Kostenfestsetzung beauftragt war. Zum anderen kann doch eine Informationsreise im Erinnerungsverfahren gegen einen Kfb nicht notwendig sein. Wie seht ihr das?

  • Was die Frage angeht sehe ich das auch so. Ein einfacher Verweis auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfte da auch jedem Klarheit verschaffen. Außerdem kann ich die Verfahrensweise des Hauptbevollmächtigten nicht nachvollziehen: Wenn er Untervollmacht für das Erinnerungsverfahren erteilt haben wollte, stünden ihm für dieses Verfahren keine Gebühren zu, denn in diesem Fall hat er keine Leistung erbracht (RVG VV, Vorb. 3 Abs. 2)

  • Was die Frage angeht sehe ich das auch so. Ein einfacher Verweis auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfte da auch jedem Klarheit verschaffen.


    :daumenrau Die Notwendigkeit zweier Anwälte ist nicht erkennbar. Die Erstattungsfähigkeit eines UBV (und damit 2er Anwälte) findet in der Rechtsprechung dort statt, wo dessen Kosten die fiktiven Reisekosten des HBV nicht (mehr als 110 %) übersteigen. Auch es so, daß (eigentlich) nicht notwendige, tatsächliche Kosten da erstattbar sind, wo andernfalls notwendige (erstattbare) Kosten (fiktive) entstanden wären. Es geht also immer um dieses Spannungsverhältnis, welche Kosten beim HBV entstanden wären.

    Nichts dergleichen liegt hier aber vor. Reisekosten (des HBV zum Gericht) sind im Erinnerungsverfahren nicht entstanden, zumal bei Beauftragung (Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme) auch kein Verhandlungstermin anberaumt war. Die Beauftragung 2er Anwälte (ein "UBV" bedeutet, daß es auch einen "HBV" geben muß, andernfalls hätte die Partei den UBV als ihren HBV direkt beauftragt und der HBV wäre übergangen worden oder dieser hätte nun Verkehrs-RA gespielt) zur Vertretung der Partei war auch nicht notwendig. Es hätte ausgereicht, wenn die Partei den UBV als HBV direkt beauftragt hätte.

    "Informationsreisekosten" dienen dem Informationsaustausch zwischen der Partei und dem HBV und nicht dem Austausch von HBV und UBV. Das hat der BGH schon bei der Erstattung eines auswärtigen RA der Partei mehrfach entschieden, daß bei einer juristisch vorgebildeten Partei die Hinzuziehung eines ortsansässigen RA ausgeschlossen ist, weil diese in der Lage ist, einen RA vor Ort sachgerecht über alles schriftlich oder fernmündlich zu Information. Der persönliche Informationsaustausch, den der BGH eine juristisch unerfahrenen Partei zuspricht, ist dort also gar nicht notwendig.

    Der Begründung...

    Wenn er Untervollmacht für das Erinnerungsverfahren erteilt haben wollte, stünden ihm für dieses Verfahren keine Gebühren zu, denn in diesem Fall hat er keine Leistung erbracht (RVG VV, Vorb. 3 Abs. 2)

    ...muß ich aber widersprechen, weil sie gebührenrechtlich nicht ganz richtig ist. Für die Entstehung der VG reicht es aus, wenn der RA die Information entgegennimmt. Wenn er also Auftrag zur Vertretung erhält, ist bei ihm bereits die VG entstanden, ohne daß es auf eine weitere Tätigkeit ankäme. Wenn er dann einen UBV beauftragt, ist das eine "Geschäftstätigkeit", die ebenfalls die VG entstehen läßt.

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