Folgender Fall:
Beweissicherungsverfahren wegen Feststellung von Mängeln an einer gemieteten Wohnung
Streitiges Verfahren (gleiche Parteien): Rückforderung von geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungskündigung
Die Gutachterkosten des Beweissicherungsverfahrens wurden im streitigen Verfahren nicht berücksichtigt, da nach Ansicht der Rechtspflegerin die Kosten der Beweissicherung nicht zu den Kosten des Hauptsacheverfahren gehört. Zu einer Frage der Identität hat sie sich nicht geäußert.
Der Kläger argumentiert in der Beschwerde, dass eine Identität der Gegenstände besteht und die Gutachterkosten in die Kosten der Hauptsache aus folgenden Gründen einfließen müssen:
Im Beweissicherungsverfahren sollten Mängel an der Wohnung festgestellt werden, die einen Anspruch der Kläger (Antragsteller der Beweissicherung) auf Mietminderung o.ä. begründen sollten.
Anschließend hat der Beklagte (Antragsgegner im H-Verfahren) fristlos gekündigt und die Wohnung wurde von den Klägern geräumt. Weil anschließend eine Rückzahlung der Mietkaution bzw. geleistete Vorauszahlungen auf Betriebskosten nicht erfolgt ist, haben die Kläger eine Forderungsklage in Höhe der Mietkaution bzw. weiterer geleisteter Zahlungen eingereicht. Aufgerechnet wurde im Streitverfahren durch den Beklagten mit rückständigen Mietzahlungen, die von den Klägern mit dem Argument widerlegt wurde, dass im Beweissicherungsverfahren festgestellt wurde, dass sie zu Mietminderungen berechtigt seien. (alles schnell und unjuristisch formuliert, ich hoffe der Sachverhalt wird verstanden).
Ist dadurch eine (mindestens) Teilidentität zwischen Beweissicherungs- und streitigem Verfahren zu konstruieren? Ich bin mir nicht sicher, benötige aber zur Vorlage an das Landgericht schlagende Argumente, egal ob dafür oder dagegen.