Ich hänge gerade an einer Frage. Gläubiger G liegt ein Titel mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor. Eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist nicht gegeben. Können nun aus der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung heraus auch die Mietzinsen gepfändet werden?
Stöber schreibt in der 12. Auflage Rdnr. 233, dass auch aufgrund dinglichen Titels die Mietzinsen gepfändet werden können. Ähnlich der Palandt zu 1123 BGB, wo ausgeführt wird, eine Pfändung der Mietzinsen sei aus dinglichem Anspruch gem. § 1147 BGB ebenfalls möglich. M.E. nach sollte daher die Pfändung möglich sein. Der Rechtspfleger am Amtsgericht sieht das aber anders und meint mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung sei lediglich die Zwangsverwaltung möglich (um die Mieten zu vereinnahmen).