Ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht u.a. aus insgesamt 50 Grundstücken.
Vom Vater werden an den Sohn A die gesamte Betriebseinrichtung und 38 Grundstücke und an den Sohn B 10 Grundstücke übergeben. Weiter behält der Vater 2 der 50 Grundtücke. Der Notar teilt zur Kostenberechnung die Einzelwerte der Grundstücke mit.
Gem. § 48 GNotKG ist zur Berechnung bei der Übergabe eines landwirtschaftliche Betriebes der Einheitswert heranzuziehen. Voraussetzung ist u.a., dass der Betrieb fortgeführt wird. Hierzu ist im Vertrag vereinbart, dass die Söhne die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzen. M.E. ist dies aber keine Fortführung des Betriebes im eigentlichen Sinne, da der Betrieb durch die Übergabe der Grundstücke an zwei Eigentümer und die Zurückbehaltung zweier Grundstücke "zerschlagen" wird.
Sind die Kosten aus den Verkehrswerten zu berechnen?
Wenn die Kosten aus dem Einheitswert berechnet werden, sind (und wenn ja mit welchem Wert) die nicht übergebenen Grundstücke aus dem Einheitswert herauszurechnen?