Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Bestätigung eines VU und eines KFB (soweit unproblematisch) als europäischen Vollstreckungstitel auf dem Tisch liegen, stolpere gerade allerdings über die Voraussetzungen gem. Art.6 Abs. 1d) EuVTVO.
Muss ich Art. 6 so lesen, dass, wenn in einer Verbrauchersache (Kläger war Verbraucher, der gegen einen Handwerker Zahlungsansprüche geltend gemacht hat), der Schuldner (also mein Handwerker) kein Verbraucher ist, die Bestätigung generell erfolgen kann oder so, dass der Schuldner zzgl. der weiteren Voraussetzungen- Wohnsitz etc.- der Verbraucher sein muss und kann in letzterem Fall die Bestätigung ablehnen? Die Verordnung ist schlechter zu lesen als das SGB (I- ...).
Danke schon einmal für Antworten auf so eine blöde Frage.