§ 21, 5 InsO für Neugläubiger ?
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müllerin -
2. August 2017 um 10:03
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Da der Gl. jetzt einen Anspruch gegen den Schuldner hat, kann er kein Neugläubiger sind, sondern nur InsO-Gläubiger (Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben).
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Das hört sich schon plausibel an. Vielen Dank.
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Ein Neugläubiger kann es nicht sein, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde
Ob vorliegend Gläubiger noch vollstrecken können, dürfte sich nach dem konkreten gem. § 21 InsO erlassenen Beschlussinhalt richten (hatte hier auch schon einen 21er ohne Anordnung von Nr. 3).
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