Hallo,
in einem Sorgerechtsverfahren wurde VKH bewilligt und ein Vergleich mit einem Mehrvergleich bzgl. Umgang geschlossen. Die VKH wurde auf den Vergleich erstreckt. Verfahrenswert: 3.000,- € und für den Vergleich 6.000,- €.
Ich habe nun einen VKH-Festsetzungsantrag gestellt, in dem ich die Differenzgebühren (VV 3101 iHv. 0,8 und außerdem Terminsgebühren aus dem Wert beider Angelegenheiten, also 6.000) mit beantragt habe. Dies wurde moniert mit der Begründung, der Richter habe bei Bewilligung der VKH auf den Vergleich die Erfolgsaussichten zum Mehrvergleich nicht geprüft. Ich denke, das ist nicht zu beanstanden, oder?
Bzgl. des Vergleichs habe ich eine 1,5 Gebühr VV 1000 für Umgang vom Wert 3.000,- € und eine 1,0 VV 1003 für Sorgerecht vom Wert 3.000,- € beantragt. Weiterhin habe ich eine Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG vorgenommen.
Hier kam folgende Monierung: "Da es sich um ein Sorgerechtsverfahren handelt, in dem ein Umgangsvergleich geschlossen wurde, ist § 48 Abs. 3 RVG nicht anwendbar".
Kann mir mal jemand erklären, was der Hinweis auf § 48 Abs. 3 RVG bedeutet? Ich stehe auf dem Schlauch....
Danke!