Guten Morgen, ich bin der Meinung, die Vollstreckung der Herausgabe einer Urkunde als einziger Anspruch aus dem zugrunde liegenden Titel mittels PfüB ist nicht möglich. Der Titel enthält keinen Zahlungsanspruch. Es wird keine auf Zahlung gerichtete Forderung des Schuldners gepfändet. Es soll nur diese Urkunde herausgegeben werden. Die befindet sich allerdings nicht beim Schuldner, sondern bei einer dritten Person.
Sehe ich das richtig ? Ich bin mir nicht 100 %-ig sicher.
Herausgabe Urkunde mit PfüB ?
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müllerin -
12. Oktober 2017 um 10:00
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Gepfändet werden soll wohl nicht die Herausgabe der Urkunde, sondern der Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner (Inhaber der Urkunde) auf Herausgabe. Mangels Titel gegen Ihn ist der Inhaber der Urkunde ja nicht Beteiligter des Verfahrens, sodass ein direkter Auftrag an den GV nicht möglich ist. Wie lautet den genau der Pfändungsantrag?
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Der angebliche Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner auf Herausgabe der Urkunde XXX wird gepfändet. Die Urkunde ist an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.
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und als Titel ist ein Herausgabetitel gegen den Schuldner angegeben?
Dann kann das so nicht funktionieren, da ein PfÜB nur aus einer Geldforderung erlangt werden kann.
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Ich hab's befürchtet. Danke vielmals.
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oh, nicht auf dem Schirm gehabt......
Dann behaupte ich ab jetzt das Gegenteil
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Ja, wieder was dazu gelernt.
Im Zöller steht allerdings, dass die Herausgabe an den Gläubiger selbst und nicht an den GV zur Verwertung zu erfolgen hat. Ist das streng genommen nur im Fall der Verwertung so zu sehen ? Hier soll ja nichts verwertet werden.
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