Bei der Abtretung einer Grundschuld soll zusätzlich ein Treuhändersperrvermerk eingetragen werden, was vom Zessionar bewilligt und beantragt wird.
Durch die Eintragung des Sperrvermerks "verschlechtert" sich die Grundschuld, da für jede Verfügung hierüber die Zustimmung des Treuhänders erforderlich ist. Eventuell gilt dies auch bei der Abtretung der Grundschuld durch den Eigentümer, für den Fall einer entstandenen Eigentümergrundschuld.
Muss der Eigentümer die nachträgliche Eintragung eines Treuhändersperrvermerks bewilligen?