Terminsgebühr, vorher einseitige Erledigterklärung

  • Folgender Fall: 

    Klage auf Räumung einer Gewerbemietfläche. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt der Klägervertreter die Hauptsache für erledigt, weil der Beklagte die Räumlichkeiten zwischenzeitlich doch geräumt hat.:)
    Er bittet ferner um Aufhebung des Termins. Der Richter will den Termin aber erst aufheben, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließt. Da er dies jedoch leider nicht tut, findet der Verhandlungstermin statt. Erst dort schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an (vielleicht erst dort, weil ihm im Zweifel der Schriftsatz mit der einseitigen Erledigterklärung erst einen Tag vor dem Termin zugegangen ist!?).

    Der Klägervertreter beantragt nunmehr die Erstattung einer Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Der Beklagtenvertreter stimmt lediglich einer Terminsgebühr nach dem Wert der Kosten zu.

    :gruebel: Was ist richtig???:gruebel:

  • Meine Verfügung dazu immer:

    Vorlage d. Abt.Richter(in) mit der Bitte um Festsetzung des Streitwertes (partielle Festsetzung bis zur Erl. d. HS / ab Erl. d. HS). :teufel:

  • Im RVG Kommentar Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-RAbe 16. Auflage steht bei Rd.-Nr. 106
    Hat der Kläger vor dem Termin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, der Beklagte aber noch nicht zugestimmt, so kommt es darauf an welche Meinung man vertritt. Der BGH hat festgestellt, dass sich bereits nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Streitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Die andere Meinung sagt, dass sich der Streitwert nicht ändert und die Terminsgebühr aus dem Hauptsachewert bestimmt.

    Bzgl. der BGH Ansicht wird auf VV 3100 Rn. 138 verwiesen. Dort steht dann, dass dieser Ansicht zu folgen ist.

    Die Terminsgebühr ist somit nur noch aus dem Wert der bis zur Erledigung entstandenen Kosten entstanden.

  • Hallo,

    ich hätte hier keine Probleme, auch die volle Terminsgebühr festzusetzen. Der Beklagte hatte es doch selbst in der Hand, der Erledigung vor dem Termin zuzustimmen. Er hat durch sein Verhalten doch dazu beigetragen, dass der Termin überhaupt stattgefunden hat. Zu Zeiten der BRAGO kam es dann darauf an, ob im Termin verhandelt/erörtert wurde. Ich kenne die Entscheidung des BGH zwar nicht, gehe aber davon aus, dass die Begründung darauf abzielt, dass der Anschluss an die Erledigung kein verhandeln/erörtern darstellt. Die Terminsgebühr entsteht jedenfalls bei Aufruf der Sache. Solange die Sache wegen der fehlenden Zustimmung des Beklagten nicht erledigt ist, ist meiner Meinung nach die Terminsgebühr aus dem vollen Wert entstanden.

  • Das Problem ist ja die Frage der Streitwertbemessung und keine Frage hinsichtlich der Gebühren. Dass eine Terminsgebühr entstanden ist, ist ja unstreitig. Fraglich ist aus welchem Wert. Der BGH (NJW-RR 1996, 1210) und mehrere OLG gehen davon aus, dass ab einseitiger Erledigungserklärung ja nicht mehr der Hauptsache(Klage-)antrag verfolgt wird, sondern der Antrag geändert wird auf Feststellung, dass die Sache erledigt ist. Diese Feststellungsinteresse könne nicht identisch mit dem Hauptsacheantrag sein und daher auch nicht den gleichen Streitwert haben. Der Wert hinter dem Feststellungsintersse des Klägers sei das Kosteninteresse. Also könne die Terminsgebühr (früher die Verhandlungsgebühr) nur aus dem Kostenstreitwert entstehen.
    Es gibt natürlci dazu mehrere Meinungen u. a. auch die des bisherigen Werts der Hauptsache oder ein davon ermäßigter Betrag (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., Rn 49 zu § 91a ZPO und Rn 6 zu § 3 "Einseitige Erledigungserklärung").
    Unser OLG hat sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen.

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