Hallo,
ist die nachfolgende Rechtsnachfolgeklausel wirksam bzw. kann aus dieser die Räumungsvollstreckung betrieben werden?
"vorstehende vollstreckbare Teilausfertigung wird der
Muster GbR, Musterstadt, bestehend aus Herrn Mustermann, geb. am 01.01.1990 und Herrn Mustermann, geb. am 01.01.1989
als Rechtsnachfolgerin ..."
Meines Erachtens bestehen Probleme hinsichtlich der Parteiidentität, da keine Anschrift der GbR angegeben ist sondern nur die Stadt. Verwirrt bin ich dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine GbR auch nicht mit der Adresse im Grundbuch eingetragen werden muss. So meine ich es jedenfalls gelesen zu haben. Korrigiert mich wenn ich falsch liege.
Grüße Kiriku