Hallo Leute,
Brauche mal eure kompetente Hilfe:
Gibt es fuer einen Räumungs-und Vollstreckungsauftrag jeweils 1 Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG oder nur 1x 0,3 nach dem zusammengerechneten Werten?
Viele Grüsse
Hallo Leute,
Brauche mal eure kompetente Hilfe:
Gibt es fuer einen Räumungs-und Vollstreckungsauftrag jeweils 1 Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG oder nur 1x 0,3 nach dem zusammengerechneten Werten?
Viele Grüsse
M. E. nur eine Gebühr aus dem Gesamtwert, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird.
Hi, danke,dahin tendier ich auch.auch wenn ich das bisger immer problemlos mit 2 gebühren gemacht hatte.in der Klage würde ich auch zusammenrechnen
Oder war da nicht was mit jeweils besondere Angelegenheit der ZV daher 2 Gebühren?
Ich sehe das als zwei unterschiedliche Angelegenheiten an => zwei Gebühren.
Jetzt haben wir 2 unterschiedliche Meinung ohne Beleg was is nu richtig?
Habe in 17-19 rvg geschaut kann es aber nicht 100 pro deuten.demnach sind es eher als einzelne vollstreckungsmassnahmen die gleichzeitig beantragt wurden aber ja zeitlich nacheinander ablaufen sollten 2 Angelegenheiten
Wenn der Auftrag lautet, erst die Mobiliarvollstreckung vorzunehmen und danach zu räumen (oder umgekehrt), dürfte es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten (§ 18 Nr. 1 RVG) handeln, für die jeweils getrennte Kosten anfallen. Wird erst geräumt und dann (auch wegen der Kosten der Räumung) wegen einer Forderung vollstreckt, dürften die Kosten der Räumungsvollstreckung den Gegenstandswert für die zweite Maßnahme entsprechend erhöhen.
Wie lautete denn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher? Erst zu räumen und dann aus einem Zahlungstitel beizutreiben?
Hi.räumung und zahlungsanspruch sind als ziff.1 und 2 im selben titel tituliert.
ZvAuftrag ist auf eine räumungsZV als erstes aisgerichtet mit anschliessender ZV der zahlungsansprueche und kosten der räumung
Jetzt haben wir 2 unterschiedliche Meinung ohne Beleg was is nu richtig?
Das kannste ruhig selbst entscheiden
Ich meine, daß die Gebühr hier doppelt entsteht und zwar unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher gleichzeitig oder nacheinander beauftragt wird. Der BGH (NJW 2004, 1101) hat (noch zur BRAGO) die Unterscheidung, wann zwischen den einzelnen ZV-Handlungen mehrere oder dieselbe Angelegenheit i. S. v. (jetzt) § 18 I Nr. 1 RVG vorliegt, unter Berufung auf Madert im Gerold/Schmidt mal so definiert:
Das Fettgedruckte habe ich mal herausgehoben, weil es m. E. hier entscheidend ist. Das Ziel der "Befriedigung" bei der Räumungs-ZV ist, daß der Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz des geräumten Grundstücks bzw. der Räume gesetzt wird (ggf. nur in den Besitz gesetzt wird bei der ZV nach § 885a ZPO). Die Sachpfändung dagegen verfolgt ein anderes Ziel, nämlich die "Befriedigung" durch Verwertung der gepfändeten beweglichen Gegenstände. Die eine Maßnahme kann unabhängig von der anderen zur Befriedigung führen. Die eine stellt deshalb auch nicht die Fortsetzung der anderen dar.
Aus diesem Grunde liegen m. E. verschiedene ZV-Angelegenheiten vor, die zum mehrfachen Anfall der Nr. 3309 VV führen.
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