Hallo,
Ich sitze gerade seit zwei Stunden an einem Beschluss und in meinem Kopf dreht sich alles.
Folgender Fall:
Anwalt BV 1 vertritt Beklagten 1 hinsichtlich seiner eigenen Nichtzulassungsbeschwerde.
Anwalt BV 2 vertritt Beklagten 2 hinsichtlich dessen eigener Nichtzulassungsbeschwerde.
Anwalt KV vertritt den Kläger hinsichtlich dessen Nichtzulassungsbeschwerde.
Anwalt BV 1 vertritt Beklagte 1 und 2 hinsichtlich der Verteidigung gegen die klägerische Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH weist alle Beschwerden zurück und stellt den Streitwert wie folgt fest: Insgesamt 18.000,00 EUR, dabei entfallen 4.000 auf Beschwerde von B 1, 4.000 auf Beschwerde von B 2 und 10.000 auf Beschwerde von Kläger. Hinsichtlich der Kosten jeweils Quotelungen.
BV 2 will nun 1) seine eigenen Kosten hinsichtlich der eigenen NZB und 2) die hälftigen Kosten hinsichtlich der Verteidigung gegen den Kläger aus dem vollen Streitwert (18.000).
BV 1) sagt, er habe die Kosten für die gemeinsame Beauftragung von BV 1 komplett gezahlt (abzüglich der Erhöhungsgebühr) und will sie deshalb komplett haben (2,3 Gebühr aus 18.000).
Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 15 Rn. 74 sagt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde + Verteidigung gegen generische NZB nicht zwei verschiedene, sondern dieselbe Sache sind, zumal sie unter dem selben AZ geführt und beschieden wurden.
Ich kann also quasi nicht jeweils die eigene NZB separat + die gemeinsame Verteidigung abrechnen.
Der Kommentar sagt weiterhin, bei Streitgenossen ist nicht die Haftung nach § 7 Abs. 2 maßgeblich, sondern die Beteiligung am Streitwert. Ich hab also die Gebühren von BV 1 x (Voller Streitwert geteilt durch Beteiligung) genommen für den Beschluss hinsichtlich des Beklagten zu 1).
Ich bin mir gerade aber sehr unsicher.
Vielen Dank für eure Hilfe!