Leute nochmals zum Ausgangspost. Ich traue meinen Augen gerade nicht, Jamie hat Recht. LAG münchen Urteil vom 30.05.2007: Der Abschluss einer solchen Versicherung ist nach § 81 II InsO unwirksam. Zumindest während des laufenden Verfahrens.
Ob dies (auch) einen Versagungsgrund darstellt?