Zitat chick
ZitatEs wäre wünschenswert, wenn hierzu mal Entscheidungen ergehen/veröffentlicht würden. Sollte jemand entsprechende Entscheidungen kennen, wäre ich ein dankbarer Abnehmer
Es gibt hierzu unterschiedliche Entscheidungen von Sozialgerichten. Frage liegt jetzt wohl zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. http://www.stieffamilien.de/frames/main_blank.html
Da wir uns hier im Zwangsvollstreckungsverfahren befinden kann wohl nur das Vollsteckungsgericht oder wie hier das Insolvenzgericht zuständig sein.
Mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist ja wohl nur die Unterhaltspflicht nach BGB gemeint. Wollte der Gesetzgeber das nicht, dann kann er die entsprechenden Vorschriften ja ändern, was er bisher aber noch nicht gemacht hat. Das Problem "Stiefkinder" in einer Bedarfsgemeinschaft haben wir ja nicht erst seit gestern.
Zu einem ähnlichen Problem hat das LG Limburg mal eine Entscheidung getroffen. Da lag der Fall aber insoweit anders, dass sich der Schuldner der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hatte für die Kinder seiner Ehefrau zu sorgen. Auch hat das LG Limburg nicht bestimmt, dass die Kinder nach § 850c ZPO sondern nach § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen seien.
Die Entscheidung ist vom 18.09.2002 - 7 T 154/02 -. Sie kann jedoch meiner Meinung auf derartige Fälle keine Anwendung finden weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Sätze des SGB nicht gefährdet sein dürften.
Also warten wir weiterhin auf eine Änderung der ZPO.