Hilfspfändung von Urkunden gem. § 836 Abs. 3 ZPO

  • beim Lohnzettel haste aber keine Ausforschung seines Lebenswandels betrieben ;)

    Im Kontoauszug findest du die Kontonummer von seiner Omi. Ob er im Fitnessstudio anzutreffen ist (zB für ZU), was er an Fahrtkostenerstattung vom Sportverein wiederbekommt usw.

  • http://dejure.org/dienste/vernet…I%20ZB%20142/05

    Für Lohnzettel geht die Anordnung doch auch schon vorher in den PfÜB, warum soll das dann für Kontoauszüge nicht gehen? Ich such hier nämlich grad mal so rum, weil ich sowas brauche.... Hab aber nur die Entscheidung zu den Lohnunterlagen gefunden. Ich hätte gern eine Herausgabe der Kontoauszüge mit drin im PfÜB. :gruebel:


    Dann muss ich aber fragen: Was willst du mit den Kontoauszügen? Wenn die Bank nicht ordnungsgemäss abführt, macht sie sich doch schadensersatzpflichtig, und das ist doch nicht anzunehmen. Ansonsten würde ich es mal mit einer Klage gegen die Bank auf Auskunft versuchen.
    Es geht doch bei der Auskunftspflicht des Sch nicht darum, die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Bank zu erleichtern.

  • Mir geht´s doch eher darum zu erfahren, ob die Bank korrekt abführt. Wie soll ich rauskriegen, ob die das richtig macht, wenn ich keine Unterlagen habe? Die Gehaltsabrechnung will ich doch auch nur aus diesem Grunde haben. Wo liegt da der Unterschied?

  • Mir geht´s doch eher darum zu erfahren, ob die Bank korrekt abführt. Wie soll ich rauskriegen, ob die das richtig macht, wenn ich keine Unterlagen habe? Die Gehaltsabrechnung will ich doch auch nur aus diesem Grunde haben. Wo liegt da der Unterschied?


    Die Gehaltsmitteilung ist noch vertretbar, weil die Pfändung in der Regel beschränkt ist. Dieses ist bei der Kontopfändung nicht der Fall, es ist sämtliches Guthaben gepfändet. Erst wenn eine Einschränkung der Pfändung erforderlich ist (z.B. 850 k) sind Unterlagen von dem vorzulegen, der die Änderung beantragt.

  • s.o. #41. Gegen eine Pfändung des Anspruchs auf Auskunft betreffend den Saldo, also die Guthabenhöhe hätte ich keine grundsätzlichren Bedenken.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Kontoauszüge gibt es nicht, weil es hier je eine explizite Entscheidung des LG Stuttgart und des BGH gibt - so einfach ist das (über manche Sachen zerbrech ich mir nicht mein überlastetes Köpfchen) :)

    LG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007, 10 T 302/07
    BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 90/05

  • http://dejure.org/dienste/vernet…I%20ZB%20142/05

    Für Lohnzettel geht die Anordnung doch auch schon vorher in den PfÜB, warum soll das dann für Kontoauszüge nicht gehen? Ich such hier nämlich grad mal so rum, weil ich sowas brauche.... Hab aber nur die Entscheidung zu den Lohnunterlagen gefunden. Ich hätte gern eine Herausgabe der Kontoauszüge mit drin im PfÜB. :gruebel:


    Dann muss ich aber fragen: Was willst du mit den Kontoauszügen? Wenn die Bank nicht ordnungsgemäss abführt, macht sie sich doch schadensersatzpflichtig, und das ist doch nicht anzunehmen. Ansonsten würde ich es mal mit einer Klage gegen die Bank auf Auskunft versuchen.
    Es geht doch bei der Auskunftspflicht des Sch nicht darum, die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Bank zu erleichtern.



    Es gibt keine Auskunftsklage, nur eine Zahlungsklage!

  • Die Kontoauszüge gibt es nicht, weil es hier je eine explizite Entscheidung des LG Stuttgart und des BGH gibt - so einfach ist das (über manche Sachen zerbrech ich mir nicht mein überlastetes Köpfchen) :)

    LG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007, 10 T 302/07
    BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 90/05



    Okay, das ist nicht das, was ich lesen wollte, aber immerhin ein Ansatz. Ich hab´s jetzt mit drinne im Entwurf, mal schauen, was eure Kollegin oder euer Kollege draus macht.

    Die Entscheidung vom BGH fällt beim Aufruf aber recht dürftig aus.... Soll das die Entscheidung des LG Stuttgart bestätigen? :gruebel:

  • Dat is doch aber wat anneres. Ich will doch die Auszüge vom Schuldner mit Herausgabe-PfÜB haben.... Dass ich das vom DS nicht kriegen kann, ist klar.

  • :D wie sagte eine Schín bzgl. ihres K-Antrages so schön: Die Kontoauszüge kann ich nicht vorlegen, die schmeiss´ich immer gleich weg. :cool:

  • :D wie sagte eine Schín bzgl. ihres K-Antrages so schön: Die Kontoauszüge kann ich nicht vorlegen, die schmeiss´ich immer gleich weg. :cool:



    Womit die Pfändung ins Leere geht:wechlach:

    Die Frage ist, ob die Schuldnerin das auch eidesstattliche versichern würde - und das müsste sie nach § 836 III ZPO, wenn sie die Auszüge (angeblich) nicht herausgeben kann.

  • :D wie sagte eine Schín bzgl. ihres K-Antrages so schön: Die Kontoauszüge kann ich nicht vorlegen, die schmeiss´ich immer gleich weg. :cool:



    Womit die Pfändung ins Leere geht:wechlach:



    Die Frage ist, ob die Schuldnerin das auch eidesstattliche versichern würde - und das müsste sie nach § 836 III ZPO, wenn sie die Auszüge (angeblich) nicht herausgeben kann.



    Womit sie spätestens zu diesem Zeitpunkt tatsächlich weg sein dürften.

    Hat sie sich Kopien gemacht, dann könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Kopien ja nicht gepfändet sind, sondern nur die Auszüge (im Original).

    So jedenfalls habe ich das mit den Lohnabrechnungen argumentiert, wenn diese bereits an den Schuldner gesandt wurden. Weg ist weg und damit geht ist der Anspruch erfüllt und kann nicht mehr gepfändet werden. Das soll natürlich nicht heißen, dass ich die Pfändung sonst beachten würde. Ich warte auf eine Klage.:gruebel:

  • Dat is doch aber wat anneres. Ich will doch die Auszüge vom Schuldner mit Herausgabe-PfÜB haben.... Dass ich das vom DS nicht kriegen kann, ist klar.


    Aus Punkt #17 der BGH-Entscheidung ergibt sich m.E. ziemlich eindeutig, dass den Gl. die Inhalte der Kontoauszüge infolge der sich hieraus ergebenden Ausforschung grundsätzlich nichts angehen.

    Dich interessiert die Guthabenhöhe, also der Saldo. Gegen eine entsprechende Pfändung des Auskunftsanspruchs insoweit hätte ich, wie bereits gesagt, keinerlei Einwände.

    Ich habe bisher noch keine Beschwerde gegen meine Verfahrensweise des Streichens in Verbindung mit einer begründeten Mitteilung an den Gl.-V. erhalten (leider - ich würde es gern auf eine landgerichtliche Entscheidung ankommen lassen - also : liebe Gl.-V. : Den Mutigen gehört die Welt !)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo, bisher habe ich immer die beantragte Anordnung der Herausgabe der Kontoauszüge abgelehnt unter Hinweis auf LG Stuttgart, 10 T 302/07, vom 28.9.07 und BGH vom 8.11.05, XI ZR 90/05. Endlich habe ich Gl.V. gefunden, die Beschwerde eingelegt haben. Unser LG hat nun entschieden, "dass der Schuldner die Kontoauszüge für die bei der Bank unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung der Pfändung in Kopie an den Gl. herauszugeben hat, mit der Maßgabe, ´dass dem Schuldner gestattet wird, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen- mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen." Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Gl.V. legt Rechtsbeschwerde ein! Also wird - hoffentlich bald - der BGH sprechen.

  • Hallo, bisher habe ich immer die beantragte Anordnung der Herausgabe der Kontoauszüge abgelehnt unter Hinweis auf LG Stuttgart, 10 T 302/07, vom 28.9.07 und BGH vom 8.11.05, XI ZR 90/05. Endlich habe ich Gl.V. gefunden, die Beschwerde eingelegt haben. Unser LG hat nun entschieden, "dass der Schuldner die Kontoauszüge für die bei der Bank unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung der Pfändung in Kopie an den Gl. herauszugeben hat, mit der Maßgabe, ´dass dem Schuldner gestattet wird, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen- mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen." Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Gl.V. legt Rechtsbeschwerde ein! Also wird - hoffentlich bald - der BGH sprechen.



    Die Richter haben meiner Meinung nach schlechtes Kraut geraucht. Wenn ich etwas herauszugeben haben, dann in dem Zustand, in dem es im Original ist. Wenn ich etwas schwärzen darf, dann ist es keine Herausgabe mehr sondern lediglich ein Nachweis über eine Auskunft über deren Umfang durch die Schwärzung selbst bestimmten kann. Ich möchte bloß mal wissen wo die denken lassen.

  • Hallo, bisher habe ich immer die beantragte Anordnung der Herausgabe der Kontoauszüge abgelehnt unter Hinweis auf LG Stuttgart, 10 T 302/07, vom 28.9.07 und BGH vom 8.11.05, XI ZR 90/05. Endlich habe ich Gl.V. gefunden, die Beschwerde eingelegt haben. Unser LG hat nun entschieden, "dass der Schuldner die Kontoauszüge für die bei der Bank unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung der Pfändung in Kopie an den Gl. herauszugeben hat, mit der Maßgabe, ´dass dem Schuldner gestattet wird, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen- mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen." Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Gl.V. legt Rechtsbeschwerde ein! Also wird - hoffentlich bald - der BGH sprechen.



    Halte uns doch bitte auf dem Laufenden.

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