Sind die Vermächtnisnehmer zu benachrichtigen ,wenn es im Testament heißt:
Die Kinder unserer Erben sollen ein ( Geld)Vermächtnis erhalten, welches nach dem Tod des Letztversterbenden fällig wird?
Danke.
Benachrichtigung
-
-
Wüsste nicht , was dagegen spricht.
Schließlich erwirbt der Vermächtnisnehmer in dem hier vorl. Fall des § 2177 BGB mind. ein Anwartschaftsrecht vgl. § 2179 BGB. -
Da gibt der Sachverhalt mal wieder zu wenig her. Um welchen Erbfall handelt es sich, wer sind in diesem Erbfall "die Erben".?
-
Es handelt sich um den ersten Sterbefall ( sonst wäre meine Frage wohl verboten )
Schlusserben sind die beiden Kinder der Testierenden- VN die Enkel = Kinder der ERblasserkinder. -
Der Sachverhalt ist immer noch zu dürftig.
Wenn es klar eine Bestimmung auf das Ableben des überlebenden Ehegatten ist, dann sind die Enkel beim 1. Erbfall nicht zu benachrichtigen, wenn es unklar ist oder die Anordnung auch für den 1. Erbfall gilt (und nur die Fälligkeit auf den Tod des Überlebenden hinausgeschoben ist), dann sind sie zu benachrichtigen. -
Ich habe die TO so verstehen müssen, dass Deine zweite Annahme zutrifft, uschi.
-
Ich habe die TO so verstehen müssen, dass Deine zweite Annahme zutrifft, uschi.
Ich habe auch nicht Deine Antwort in Frage gestellt, sondern die Fragestellung der Fredstarterin:D
-
dann ist die Sachverhaltsschilderung wohl so unklar wie die Anordnung im Testament und es wird benachrichtigt.
Dank an Uschi und Steinkauz
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!