Der Insolvenzverwalter behauptet, dass ein Grundstückserwerb nach § 134 InsO der Insolvenzanfechtung unterliegt. Zur Abwendung des Erlasses einer beantragten einstweiligen Verfügung haben sich Eigentümer und Insolvenzverwalter dahingehend geeinigt, dass zur Sicherung des evtl. bestehenden Anspruchs des Insolvenzverwalters eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll. Der Eigentümer verpflichtet sich daher gegenüber des Insolvenzverwalters, den Grundbesitz nicht zu veräußern oder zu belasten, es sei denn dieser hat dem zugestimmt. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Insolvenzverwalters bewilligt und beantragt.
Eingetragen wurde: Erwerbsvormerkung für RA X als Insolvenzverwalter der XYZ GmbH.
Ist dies so korrekt oder hätte evtl. eine Vormerkung direkt für die GmbH eingetragen werden müssen?
Vielen Dank