Vormerkung zugunsten des Insolvenzverwalters unzulässig?

  • Der Insolvenzverwalter behauptet, dass ein Grundstückserwerb nach § 134 InsO der Insolvenzanfechtung unterliegt. Zur Abwendung des Erlasses einer beantragten einstweiligen Verfügung haben sich Eigentümer und Insolvenzverwalter dahingehend geeinigt, dass zur Sicherung des evtl. bestehenden Anspruchs des Insolvenzverwalters eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll. Der Eigentümer verpflichtet sich daher gegenüber des Insolvenzverwalters, den Grundbesitz nicht zu veräußern oder zu belasten, es sei denn dieser hat dem zugestimmt. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Insolvenzverwalters bewilligt und beantragt.

    Eingetragen wurde: Erwerbsvormerkung für RA X als Insolvenzverwalter der XYZ GmbH.
    Ist dies so korrekt oder hätte evtl. eine Vormerkung direkt für die GmbH eingetragen werden müssen? :(
    Vielen Dank

  • Eingetragen wurde: Erwerbsvormerkung für RA X als Insolvenzverwalter der XYZ GmbH.
    Ist dies so korrekt oder hätte evtl. eine Vormerkung direkt für die GmbH eingetragen werden müssen? :(

    Gute Frage. Wenn der InsO-Verwalter als Partei kraft Amtes einen Vollstreckungstitel zugunsten des Schuldners erwirkt, soll er selbst als Gläubiger der Zwangshypothek eingetragen werden. Ohne einen Hinweis auf die Insolvenz. Eine materiell-rechtliche Prüfung sei dem Grundbuchamt verwehrt. Würde wegen des formellen Konsensprinzip auch hier bei der Bewilligung der Vormerkung zu gelten haben. Bei der Auflassung ist dagegen wegen § 20 GBO die dingliche Einigung zu prüfen, weshalb beim Eigentumswechsel nach mancher Ansicht dann doch der Schuldner persönlich einzutragen sei. Vorliegend aber unerheblich, weil kein Anspruch auf dingliche Rechtsänderung besteht. Dasselbe Problem wie bei einer Grundstücksüberlassung. Dort wird daher eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung vereinbart.

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